Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 149

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
149 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2932754-2932961-2932967-2949896--09910-2949925
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Von Pr. N. Hirsch. 149 auferlcgt. Auch tu dem uns מלכי׳ א XXL mitgetheilten Prozesse gegen Naboth tritt kein Anderer als Ankläger ans, als die vorgeblichen Zeugen des ihm angcdichtcten Verbrechens. — Nur ein Mal ist von einem Ankläger die Rede, der nicht Zeuge des Vcrbrcchens gewesen (Deuter. XXII. 13). Doch muß auch hier, wie über- Haupt, das Faktum selbst, der Trcubrnch der Angelobten, durch Zengen constatirt werden. (44 כחרבו׳ b. 46 a. '41 סנהדר a. u. a. and. St.) Wir haben die Zeugen demnach nicht nur, wie im Civilprozeß, in ihrer Bedeutung als Beweismittel, sondern auch als Ankläger zu würdigen. Sie vereinigen beide Momente in sich: auf Grund threr Wahrnehmung erheben sie die Anklage, und an ihnen selbst wird die Wahrheit ihrer Aussage erprobt. — Außer diesen anklagcnden Zeugen sind noch zwei andere Kategorien von Zeugen zu nennen, die ״widersprechenden Zeugen" (עירי הכחשה) und die ״überführenden Zeugen" (עירי הומה), für welche drei aber im Allgemeinen dieselben Bestimmungen gelten. — Zur genauem Entwickelung des Begriffes und der Stellung der Zeugen im Criminalprozeß heben wir einige der betreffenden Satznngcn hervor. Zur Zeugnißablage ist hier ein Einzelner durchaus nickt befugt. ״Es stehe nicht auf ein einzelner Zeuge wider Jemanden in Beziehung auf irgend ein Verbrechen oder ein Vergehen, das er verübte" (Deuter. XIX. 15). Und blicken wir näher in die Bestimmungen über das Zcugniß überhaupt, so ergibt sich uns, daß auch in andern Verhältnissen das Zengniß Eines Zeugen nicht zulässig ist, wenn die Aussage einen Menschen betrifft, — während das Gesetz dessen Zeugniß darum doch nicht absolut für alle Fälle verwirft und ungültig erklärt. Das Gesetz unterscheidet das, pcrsonlose Objekts (z. B. איסור) betreffen de Zeugniß und dasjenige, dessen Objekt eine Menschen persönlichkc it ist. Für jenes ist der Einzelne vollkommen klassischer Zeuge, ja cs hat hier (nach Einigen jedoch nur in gewissem Falle) seine Aussage den j Werth und die Bedeutung dcrAussage zweier Zeugen. כל מקו' שהאמ׳ הורה 22 כתוכו') ער אחד הרי כאן שנים | b. 117 יבט׳ b. u. a. gnd. O.) t Zu diesem aber ist nur eine Mehrheit von Zeugen anerkannt. In! den auch Menschen betreffenden Fällen, in welchen gleichwohl das 1 Zeugniß Eines Zeugen zulässig ist, hat dieses jedoch nur eine Le- (schränkte Beweiskraft und zum Th eil ist weniger eine Menschenper-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.