Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 148 (sequence 2)
- Language
- German
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148 Princip des Beweises und Beweisverfahrens re. Gesammthelt ja nur zur Ahndung gewisser Verbrechen verliehen, die Strafjustizpflege trägt den Charakter einer Pflicht gegen Gott und braucht darum nur dann geübt gu werden, wenn die Gelegenheit ihrer Verwirklichung sich der Gesammthelt darbietet, ohne daß diese ausgesucht, das Verbrechen aufgespürt werden müsste. In diesen Momenten dürfte diese Form ihre Begründung zu finden haben. Den Accusationsprozeß in seiner ursprünglichen Form charakterisirt ja im Allgemeinen, daß nicht der Staat das Verbrechen aufsucht, sondern, wie im Civilprozeß, seine einschreitende Thätigkeit von der Erhebung einer Anklage abseiten eines Gliedes der Gesellschaft gegen ein Anderes wegen eines von diesem verübten Verbrechens bedingt ist; erst wenn dem richtenden Forum des Staates in einer bestimmt lautenden Anklage das Verbrechen zum Zwecke der Ahndung vorgeführt ist, beginnt eine Untersuchung. Diese Anklage ist dann die Basis des Verfahrens, sowie deren Vertretung durch den Ankläger, die Prüfung ihrer Wahrheit und die Urtheilöfällung durch den Richter den Inhalt derselben bildet. In ähnlicher Form, wenngleich in vielen Punkten selbst der Form bedeutsam abweichend, bewegt sich der Criminalprozeß dieses Rechtes. Auch hier wird ein Verfahren nur eingeleitet, wenn von Gliedern der Gesellschaft eine bestimmte Anklage erhoben, der mit der Nechtsverwaltung betrauten Behörde der Thatbestand des Verbrechens mit allen seinen Faktoren, in seinem vollen Umfange vorgelegt wird. Die Erhebung der Anklage ist zwar den dem Verbrechen anwohnenden Zeugen zur Pflicht gemacht, allein es ist, als charakteristische Folge aus den erwähnten Prinzipien, die Er- Hebung einer Anklage und eines Processes doch völlig, wenn wir uns so ausdrücken dürfen, dem Zufälle überlassen, dem Falle uämkich, daß das Verbrechen in Gegenwart Anderer verübt wurde. Die Anklage kann nur durch die Zeugen des Verbrechens begründet werden. ״Auf Aussagen zweier oder dreier Zeugen soll der dem Tode Verfallene getödtet werden" (Deuter. XVII. 6). ״Auf Aussage zweier Zeugen oder auf Aussage dreier Zeugen erhält die Sache Bestand" (das. XIX. 15). Und, wie es scheint, wird die Anklage auch nur von diesen Zeugen erhoben. Zn den Gesetzesschriften erscheinen als Ankläger nur die Zeugen, die Zeuguißablage ist die Anklage, und nur ihnen, nicht aber einem Dritten, der dem Verbrechen nicht anwohnte, ist die Pflicht der Erhebung der Anklage