Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1866-01-01 · Heft 4 (Januar 1866) · p. 125

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 4 (Januar 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-01-01
Page
125 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932961-2932966-2949838--09871-2949873
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

israe.l. Gemeinde in Lübeck.!25 kann durch eine an die Gcmeindekasse zu entrichtende Strafe von 60 Mk. sich von derselben, frei machen. Wohl sollte durch diese Maßregel, die seit 1833 hier eingcführt ist, einem in aufwallendem Unwillen versuchten Abwerfen der Verwaltungslast eine Schranke gesetzt werde». Ungeachtet wir diese unzweckmäßig scheinende Bestimntung — da man von einer erzwungenen Pflichterfüllung gewöhnlich keine ersprießliche Leistung erwarten kann, — gern fallen lassei! wollten, ward sie ans die Darlegung einiger Mitglieder, wie gerade die der Geschäftsführung kundigsten Männer, die genugsam durch ihr eigenes Geschäft in Anspruch genommen sind, sich nicht gern mit der Gemeindeverwaltung befassen wollen, bei diesen aber auch die Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde in den besten Händen wäre», doch wieder ausgenommen. ad Art. 9. Die Geldstrafe von 15 Mk., mit welcher die an der Wahl der Verwaltungsbeamten sich nicht betheiligenden stimmfähigen Gemeinde- Mitglieder bedroht sind, fand unsere Regierung mit dem Begriffe einer freien Wahl im Widerspruche. Allein die Majorität der mit dem Entwürfe beauftragten Commission glaubte zur Verhütung nachtheiliger Wahlnmlricbc diesen Passus nicht anfgeben zu dürfen. Ohne Strafandrohung werden weniger Mitglieder an der Wahl Thcil nehmen, und es kann einer Partei gelingen, die Majorität auf eine ungeeignete und mißliebige Persönlichkeit zu lenken, während in einer allgemeinen Theilnahme immerhin mehr Bürgschaft für die Würdigkeit des Erwählten liegt. ad Art. 11. ״Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein, und außerdem, wenn es sich um Angelegcnheiten deö Cultus oder der Schule handelt, der Rabbiner, welchem bei diesen Verhandlungen auch die Protokollführnng zukommt." Wenn es in neuerer Zeit vorgekommen, daß an den Gemeinde- Vorstand (anderer Gemeinden) gebrachte Fragen rein religiöser Natur sz. B. ob gewisse Ehescheidungen Gültigkeit hätten, 06 טבחים עוברים על דה noch als נאמנים für הכשר ונקור בשר betrachtet werden können re.) von diesem allein ohne Kenntniß in den betreffenden Religions-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.