Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1866)
- Article
- Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
- Date
- 1866-01-01
- Page
- 124 (sequence 2)
- Language
- German
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124 Die Ordnung iia die der zur Leitung der öffentliche» Interessen erwählt würde, diesem Berufe mit Würde vorzustehen, und das Wohl der Gemeind« mit Umsicht und Ausdauer zu fördern fähig wäre, so berechtigen doch Ausnahmen nicht, eine wohlbegründete Anordnung zu Gunsten ciniger gern in den Vordergrund tretender junger Männer aufzugeben. Auch die Bedingung, deutsch lesen und schreiben zu können, blieb in dieser Gcmeindcordnnng aus den früheren obrigkeitlichen Bestimmungen, die einer Zeit entstammen, in welcher solche Fähigkeit noch zu den Seltenheiten gehörte, bcibchalten, indem der Forderung einer Parte! nachgegeben ward, welche befürchtete, daß einmal die Wahl auf einen unkundigen, wissenschaftlicher Bildung abholden Mann fallen könnte. Der Ausschluß von der Wählbarkeit eines Mitglieds, dessen Vater, Sohn, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn oder Bruder schon im Vorstande sitzt, ist dem Gesetze über die Senatswahl entnommen. (S. Vcrfassungsurkundc für die freie und Hansestadt Lübeck v. 29. Dec. 1851. §. 3.) Um die Zahl der Wahlfähigen in einer ohnehin nicht bedeutenden Gemeinde, deren Glieder meist mit einander verwandschaftlich zusammcngehören, nicht allzusehr zn beschränken, ward der Ausschluß anderer פסולים מחמת קורבה nicht beantragt, zumal da מעך הרין ein derartiges Wahlhinderniß nicht vorwaltet cf. ש״ע ה"מ ם' ס' ל׳ז׳ רט" אוז״ל טובי הקהל הממונים לעסוק בצרכי׳ רבים או יחידים הרי הן כדיינים ואסורים להושיב ביניהם מי שפסול לדון מהמת רשעה עכ״ל. — עיין דמשק אליעזר חרוש דינים שם וז״ל משמע אבל אף שפסולים המה משום,קורבה אין בכך כלום וכן משמע בפירוש בתשובת שארית יוסף מו׳ יוסף ב״ר מרדכי גרשון כ״ץ ס׳ל• Daß austretende, schon 5 Jahre fungircnde Vorsteher erst nach Ablauf eines Jahres wieder wählbar sind, soll theils jeder möglichen Uebermacht und Anmaßung Vorbeugen, theils cs möglich machen, daß die Ehre der Vorstnndswürde unter den geeigneten Mitgliedern bald diesem bald jenem zn Thcil werde. Wer einmal ein Gemeindeamt bekleidete, wird gerechter das Verfahren der jezeitigen Vorsteher beurtheilen. Es wünschte vornehmlich die Regierung diese Anordnung, wegen deren Uebereinstimmung mit der in der städtischen Verwaltung bestehenden Norm, in Geltung zu erhalten. ad Art. 6. Wer einer auf ihn fallenden Wahl nicht Folge leisten will,