Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-01-01
- Page
- 121 (sequence 13)
- Language
- German
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Von Dr. N. Hirsch. 121 nalprozesscs. Auf diese Principien zurückgeführt, geben sie sich als ein einheitliches Ganze, in dessen kleinstem Theile dasselbe Fnndamentalprincip wiederzncrkennen ist. — Wenn, wie wir zu zeigen versuchten, die Basis dieses Staateseine ganz andere ist, als die der Staaten sonst, und die Anschauung, von welcher diese Gesetzgebung ausgeht, in den meisten Punkten im diametralen Gegensatz steht zu den die Völker sonst beherrschenden, so ist es einerseits klar, daß man die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach den Principien jener bemessen darf. Und es bedarf andererseits keines großen Apparates zu dem Beweise, daß Jnstitmionen dieses Gesetzes weder so ohne Weiteres in die Gesetzbücher anderer Staate!» übertragen, noch daß Institutionen derselben gerechtfertigt werden können durch die Eristenz ähnlicher in diesem. Bei der so großen Divergenz der Grundprincipicn ist ein Vergleich dieser Art nicht möglich. — Wir heben hier noch einige in den angcdeutcten Principien enthaltene Consequenzen hervor, die uns nothwendige Vorbegriffe zum Vcrständniß des Beweises und Beweisverfahrens zu sein scheine». Wem! das Lebcnsprincip der Gesammtheit einzig die Hingebung an das Gesetz ist, Schutz und Gedeihen Gott verleiht, und wenn ferner der Gesetzgeber, Gott, selbst gegenwärtig in der Gesammtheit ist, Er» eigentlich das Strafamt verwaltet und das Princip der von der Gesammtheit zu übenden Criminaljustiz einzig die Restitution des Gesetzeö ist, — so ist es leicht zn begreifen, daß es nicht in der Aufgäbe der Gesammtheit liegen müsse, das Verbrechen anfzusuchen. Nur dasjenige von den, der Ahndung durch die Gesammtheit zngcwiesenen Verbrechen wird daher diese bedingen, welches sich der Gesammtheit darbietct und durch seine Erscheinung sie zur Restitution des Gesetzes auffordert; das im Geheimen verübte Verbrechen findet in Gott seinen Richter. Und es liegt auch ferner hierin bcgründet, daß diese strafende Erhebung der Gesammtheit gegen den Verbrecher, nur auf Grund erlangter höchstmöglicher Gewißheit und Bcwicsenheit der Eristenz der durch denselben verübten Gesetzesanfhebung wird stattfinden dürfen. Im entgegengesetzten Falle wäre diese Erhebung selber unberechtigt, da sie der Gesammtheit nicht als Pflicht obliegen würde. Es begreift sich ferner aus Obigem, daß der Gesammtheit die Pflicht der Ucbung der Criminaljustiz nur dann obliegen wird, wenn das Verbrechen also verübt wird, daß durch die