Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-01-01
- Page
- 119 (sequence 11)
- Language
- German
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Von vr. N. Hirsch. 119 dürfen, als basire die Strafe überhaupt auf diesem Principe.!>"11 1' טרפון sagten: ״wenn wir in einem Sanhedrin gewesen wkren, so wäre niemals ein Mensch hingerichtet worden, לא הי׳ נהרג א' מעולם, (welchen Ausspruch die גמר׳ dahin tnterpretirt, sie hätten die Zeugen auf Umstände erforscht, bereit Kenntntß ihnen schtverlich geworden sei» konnte.) ר׳ש׳פ׳ג׳ bemerkt hierauf: אף ה! מרב" שופפי ״ ,דמיי' בישרא׳sie mehren nur Blutvergießen in Israel". Es dürste darin gesagt sei», daß, da dem Gerichtshöfe die Aufgabe obliegt die Heiligkeit und Autorität des Gesetzes, und im speciellen Falle der Be- Handlung einer Anklage auf Mord (שופכ׳ דמי׳) : die Heiligkeit und Unantastbarkeit deS Menschenlebens zu wahren und zu bekunden, der Gerichtshof ebensowenig, wie er rasch die Verurtheilung fällen darf, so sich ausgesprochen prineipiell von der Verurtheilung fern ^halten dürfe, wie dies!>ר' טרפו! 1ר׳׳ wollten; cs würde ein solches Verfahren trotz des Schutzes vor Verletzung des Gesetzes durch ungerechte Verurtheilung, den es gewähre, dennoch der Autorität des Gesetzes Eintrag thun; denn es würde die Strafbestimmung, da man sie prineipiell nicht zur Anwendung komme» lassen will, illusorisch werden, und indem niemals die Autorität des Gesetzes einem Verbrechen gegenüber aufgerichtet würde, konnte in der That hierdurch Mancher zum Verbrechen leichter geführt werden. — Da übrigens ר׳ש׳ב׳ג׳, wie es scheint, sich nur gegen den Ausspruch der!>ר״ט ור׳׳ wendet, mit dem andern Satze der Mischna ״ ,סנהדר' ההורגת ופו׳ein Sanhedrin, welches einmal in sieben Iahren eine Hinrichtung vorgenommen, wird הפלנית blutiges genannt" einverstanden scheint, so kann er doch wahrlich die Strafe nicht auf eine Abschreckungsthcorie aufbauen wollen. — Aber, wie bereits bemerkt, befindet sich dieser Schlußsatz nur bei der Strafbestimmung bestimmter vier Verbrechen ausgesprochen, bei derbes Verführers (Dcuter.XIIl. 12), des זקן ממר׳ (das. XVII. 12), des der Unwahrheit durch den Altbibeweis überführten Zeugen, (das. XIX. 20) und endlich bei der des ״widerspänstigen Sohnes" (das. XXI. 21). Er enthält die Bestimmung der הפרוה, der Proklamation, daß nämlich eine erfolgte Ahndnng eines dieser vier Verbrechen, und es gilt dies nur für diese, nach der Vollstreckung des llrtheils im ganzen Lande verkündigt werden muß 89 סנהדר׳) ח״ר ארבעה צריכין הכרזה ופ1׳ a.) (nach ר״ע besteht für den קן ממר׳ diese Proklamation darin, daß die Strafe