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Jeschurun · 1866-01-01 · Heft 4 (Januar 1866) · p. 118

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 4 (Januar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-01-01
Page
118 (sequence 10)
Language
German
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118 Princip des Beweises und BcweiSuerfahrmS rc. נתקלקל פטור, כפתוהו ורץ טב״ר פטור, נפסקה רצועה בשנייה פוטרין אותו מכו׳)■baf.) Sn allen diesen Fällen ist der Zweck der Strafe bereits verwirklicht, es ist ונקלה bereits eingctretcn: der Verlast des Menschdascins, er ist seiner Menschenwürde baar erschienen; wir begreifen hiernach auch die große Warnung:״ ׳daß man nicht htnzufüge ihn zu schlagen eine» großen Schlag" פן יוסיף וכו׳ (Deuter. XV. 3). Sobald der Moment des Verlustes des Daseins als Mensch vornder, und hierdurch das Gesetz restituirt ist, ist dem Verbrecher der Anspruch auf Menschendasein wieder geworden, כיון שלקה אחיך הוא (das Gesetz nennt ihn (das.) nach Vollziehung der Strafe אהיך ״dein Bruder", während es ihn vorher ״ "רשע״Frevler" nannte) und wäre alsdann jeder weitere Schlag, auch nur ein einziger מכו׳, אפילו מכה מועטת das.) ein Attentat, eine sträfliche Mißachtung des Menschengcistcs. * Die gegebene Entwicklung des Endzweckes der Strafe findet endlich auch fernere Bestätigung darin, daß die Strafe, verbunden mit der Erkenntniß des Vergehens und Reue, auch den Charakter der כפרה trägt, also nicht nur objektiv Restitution des Gesetzes ist, sondern auch dem Verbrecher Sühne gewährt. (Vgl. 47 מנהררי׳, b. 43, b, ,'11 מכו, b. (vgl. 13 (תוספ׳, b. 38 כתובו׳ a. u. a. and. O.) Es kann nur dann in Wahrheit die Strafe Tilgung der Schuld sein, wenn durch dieselbe die nach dem Gesctzcsausspruche nothwcndige Gestaltung eines Verhältnisses, die durch das Verbrechen vernichtet wurde, wiederhergestellt ist, und dies geschieht indem an dem Verbrecher die Conscgnenz, die sein Gegensatz zum Gesetze bedingt, von den Trägern desselben verwirklicht, also seine Negation durch diese Position aufgehoben wird, — wie wir dies entwickelten. Wenn der Schlußsatz einiger Strafbestimmungen ״das ganze Volk soll es vernehmen und sich fürchten und nicht ferner freveln" oder in ähnlicher anderer Weise lautet, so berechtigt dies nicht die Annahme als sei überhaupt ״Abschreckung" das Ziel der Strafe. — Abgesehen davon, daß sich ein solcher Ausspruch nur bei vier Vergehen findet, in deren eigenthümltchem Wesen die Begründung desselben somit zu suchen sein dürste, erscheint dort diese Furchterregung (יראון) nur als sccund är beabsichtigte Folge der Verwirklichung des Princips der Strafe: Restitution des Gesetzes. Auch aus der Aeußerung des 7 מכוח) ר׳ שמעון ב״ג a) scheint nicht entnommen werden zu

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