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Jeschurun · 1866-01-01 · Heft 4 (Januar 1866) · p. 113

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 4 (Januar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-01-01
Page
113 (sequence 5)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. 113 "קרבך", in ״deiner Mitte" das Gesetz herrschen soll. (Dgl. בערתי הקדש מן הבית das. xxvi. 13.) Die Gleichheit der Strafe mit dem Verbrechen, die wir, im Hinblick auf ihr öfteres Hervortretcn als durch den Rechtsgrund der Strafe gegebenes Princip der Bestimmung der Strafart vielleicht annchmen dürfen, auch wenn wir nicht im Stande sind, sie überall strikt nachznweisen, dürfte der obigen Entwickelung des End- Zweckes der von der Gesammtheit zu vollziehenden Strafe Bestätigung bieten. Bei der Strafbestimmung für die falschen Zeugen ist dieses Princip deutlich ausgesprochen. (Deut. XIX. 19.) Wer das Gesetz in Bezug auf irgend einen Theil der Persönlichkeit des Mitmenschen mißachtet, verliert damit den Anspruch auf den entsprechenden Theil der eigenen Persönlichkeit, der ihm, wie wir dies bereits angemerkt, nur unter dieser Bedingung verliehen ist; (wie wir denselben Grundsatz auch in civilrechtlichen Verhältnissen 'דיג' ממוג, wicderfinden, so in יד חהח יד, שן חחת שן וט׳ u. A. Wer dem Andern et» Glied vernichtet, müßte eigentlich das betreffende eigene verlieren, denn der Anspruch auf dasselbe ist verwirkt.) So finden wir auch diesen Grundsatz in der für den Mord statuirten Strafe. ״Wer Blut eines Menschen vergießt, dessen Blut werde durch Menschen vergossen", (Genes. IX. 6.) Leben um Leben. Mit dem Morde in einer Linie steht der Menschenraub. Der Todesstrafe ist der Menschenräuber erst dann verfallen, wenn er den Geraubten in den Kreis seines eigenen Besitzes gebracht, sich desselben bedient hat und ihn verkaufte. (85 סנהרר׳ l>.) In dieser Handlung liegt Freiheitsberaubung und Mißachtung des Menschengeistes, er hat ihn als Sache behandclt und ihm damit sein eigentliches Menschendasein entzogen. Er hat daher den Anspruch auf das eigene verloren. — Auch der Strafart für den Todschläger dürfre er zu Grund liegen. Der Menschenkörpcr ist die Hülle der Seele, ist die Bedingung des Erscheinens des Geistes und׳ seines Wirkens auf Erden. Die Tödtnng des Menschen vernichtet dieses Mittel, zerreißt das den Menschcngeist an die Erde knüpfende Band und der Mcnschengeist flieht das Erdendascin. Der vorsätzliche Mörder verliert daher den Anspruch auf sein Erdendasein, cs ist ihm nur unter der Bedingung der vom Gesetz geforderten Achtung des Lebens deS Nebenmenschen verliehen. — Der unvorsätzliche Mörder hat dieses Gesetz nicht aktiv durch-

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