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Jeschurun · 1866-01-01 · Heft 4 (Januar 1866) · p. 112

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 4 (Januar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-01-01
Page
112 (sequence 4)
Language
German
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112 Princip des Beweises und Vcweisverfahrens k. Nichtverwirklichung der aufgegcbenen Leistung den Anspruch Vernichtet. Der Segen des körperlichen Gedeihens des Einzelnen, der Schutz vor Krankheit, den der Gesetzgeber zugesagt (Exod. XV. 26. Denter. VII. 15 u. a. and. O.) hört auf, (Levit. XXVI. 16) die Fruchtbarkeit, die Treue des Bodens, der Segen in der Natur, deren Reife Er versprochen (Deuter. XI. 13 u.s.) schwindet (Levit. das.) den verheißenen Schutz nach Außen verleiht er nicht mehr, ״ihr werdet in eurer Feinde Hand gegeben" (das.) und endlich ״gehorcht ihr selbst nach allem Diesen mir nicht" so verliert das Volk ganzlich das Recht an Staat, Besitz und Land: ״ich gebe eure Städte zur Einöde u. s. w. und euch selber zerstreue ich unter die Völker" (das. 28 u. ff.) Mit dem Volke in! Großen hat jeder Einzelne in ihm Alles und Jedes, was er sein nennt, unter der Bedingung der Gesetzverwirklichung, und zu diesem Zwecke erhalten, und darum steht auch ihm nur so lange ein Anspruch an dasselbe zu, als er seine Hörigkeit an das Gesetz bethätigt. Verletzung des Gesetzes muß daher den Verlust dieses Ansprnchsrechtes auf das Gewährte, oder auf einen Thetl desselben, je nach dem Charakter und Objekte des Verbrcchcns, bedingen. — Und in der Verwirklichung dieses Anspruchs- Verlustes — dies erscheint als Inhalt der Strafe — durch die Gesammtheit, dürfte somit die Restitution der verletzten Gesetzcsidee, ihre Autorität und dauernde Herrschaft dvkumentirt werden sollen. — Die, durch seinen Gegensatz zum Gesetze m That geäußerte Negation des Gesetzes abseiten des Verbrechers erscheint als Aufhebung, Vernichtung des Gesetzes durch ihn; die, der durch das Verbrechen bewirk: ten Alterirung des Bedingungsvcrhältnisses entsprechende, von den Trägern des Gesetzes vorgenommene Anders-Gestaltung des ״Seins" des Verbrechers, ist eine Position, so intensiver Art, daß sic den Gegensatz paralysirt und die Verletzung des Gesetzes aufhebt. — Die Strafausübung ist hiernach nichts Anderes, als die lauterste Ucbung des Rechtes, um deS Rechtes willen, ohne irgend welche, die Hoheit des Rechtes entweihende Beimischung eines andern Zweckes. "ובערח הרע מקרבך, räume« das Böse weg aus deiner Mitte," so lautet der häufige Schlußsatz von Strafbestimmungen (Deut.XXII.u.s.). Das Böse soll keinen Platz im Kreise des Volkes haben, es muß fort, )veil es das Böse, das dem Gesetze Entgegengesetzte ist und weil in

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