Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-01-01
- Page
- 111 (sequence 3)
- Language
- German
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Von vr. N. Hirsch. 111 justiz — דיגי ו&ע1ות — in einigen Grundzügcn versuchen, so vergegenwärtigen wir uns noch einmal, daß, wenn die Erfüllung des GotteSgesetzes überhaupt das einzige Ziel ist, welches daS Leben der Gesammtheit beherrschen soll, wir auch der derselben zugewiesenen Strafthätigkeit kein anderes Motiv zu Grunde legen dürfen, als eben dieses. Wir haben sie sonach nur anfzufasscn als Hebung des Gesetzes um des Gesetzes willen — ohne Hinblick auf etwaige im Gebiete des Materiellen beruhenden Zwecke. Das Verbrechen begreift sich, wie ja dies im Worte selbst vielleicht ausgesprochen ist, als Durchbruch einer vom Gesetz statuirten Schranke; indem der Verbrecherdas der Gesetzcsidee Entgegengesetzte als für ihn maßgebend aufstellt und ihm in That huldigt, sagt er sich los von der Gesetzeshorigkeit, das Gesetz eristirt ihm als solches nicht mehr! Wenn nun der Gesetzgeber die Träger seines Gesetzes, die Gesammtheit, verpfiichret, in ebendemselben, in That Ausdruck findenden Gegensatz dem Verbrecher sich gegenüber zu stellen und an sei: ner Person (er ist identisch mit seinem Gegensätze zum Gesetze, er ist die sich dem Willen deS Gesetzgebers entgegensetzende Person) die Folge zu verwirklichen, die, bedingt durch seine Gesetzesübertretung, als Conseqnenz aus dem ״Vertrags"-Verhaltniß dieses Volkes zum Gesetzgeber resnltirt, so scheint daS Ziel dieser reagirenden Opposition, die Restitution der negirten Gesetzesidee zu sein. — Denn nach den angedeuteten, diesen Staat constituirenden Grundprincipien erscheint als Rechtsgrund der Strafe die Hörigkeit des Volkes an den Gesetzgeber und das Bedingungsverhältniß, welches das Sein (in ausgedehnter Bedeutung) desselben und des von ihm umfaßten Individuums begründet. Bei jedem Vertrage bedingt die Richterfüllung der stipulirten Leistung abseiten des Einen der Paciscenten den Verlust seines Anspruches auf das von dem Andern bedingungsweise versprochene. Der jüdische Staat, so war eS vorausverkündet und so ist es im Gang der Geschichte eingetroffen, existirt nur solange und die Gesammtheit bleibt nur solange im Besitze des ihr von Gott Gewährten, als sie ihrerseits die Stipulation des Bundes erfüllt, mit allen verliehenen Gütern dem Gesetze treu bleibt. ״Gehorcht ihr mir nicht n. s. w. eurerseits mein Bund mit euch aufzuhebcn, so verfahre auch Ich euch gegenüber also" u. s. w. Es wird dann, dem Volke wiederum DaS entzogen, worauf es sich durch 8»