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Jeschurun · 1866-01-01 · Heft 4 (Januar 1866) · p. 110

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 4 (Januar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-01-01
Page
110 (sequence 2)
Language
German
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ilO Princip des Beweises und Beweisvevfahrens rc. als die eigentliche Wohnstätte seiner Nähe. ״Ich gebe meine Nähe in euere Mitte" (Lev. XXX 11. Deut. V119 u. a.a. O>). Es sollte ja das Heiligthum ganz besonders die Nähe und Anwesenheit Gottes im Staate vergegenwärtigen. Und wir begreifen cs daher, wen» als Richter in der Gesaunntheit Gott selbst erscheint, und das eigentliche Strafamt in seiner Hand liegt. ״Gott als Richter ist gegenwärtig in der Gemeinde Gottes" (Ps. 82). ״Das Recht ist Gottes" (Deut. I 17). ״Er ist mit euch in der Sache des Rechts" (ד״ה כ׳ XIX 6) ״Wenn du sie unterdrückst n. s. w. so entbrennt mein Zorn und ich tödte euch durch das Schwert u. s. w. (Erod. XXII. 21.) ״Er vertritt das Recht der Waise und Wittwc" (Deuteron X. 18) u. a. a. St. — Eine Strafvollstreckung durch die Gesaunntheit wegen der ihrer Jurisdiction zugcwieseneu Verbrechen kann, wie wir gezeigt, bedingt durch die, eigenthliinlichen Beweisausprüche, nur selten erfolgen; ferner ist die Ahndung einer großen Zahl von Gesetzübertretnnge» in erster Linie nur dem Gesetzgeber selbst vorbehalten, und gewisse Verbrechen unterliegen irdischer Strafgewalt überhaupt nicht. Auch für einen Fall, der eigentlich der Ahndung durch die Gesammtheit zufällt, wird Levit. XX. 4 auf Gott als den strafenden Richter hingewiesen, wenn diese nicht vorgenommen wurde, lind endlich basirt das ganze innere sociale Verhältniß in dieser Richtung' auf dem großen Satze: "כי לא אצדיק רשע, Ich lasse den Frevler nicht unbestraft" (Erod. XXIII. 7) ״ES stehen viele Boten in Gottes Dienst, ihn der Strafe zuzuführen, die er verwirkt hat". Das eigentliche Strafamt verwaltet Gott selbst, die Gesammtheit ist nur, so dürfte es sich sonach ergeben, zur Ahndung gewisser Verbrechen von Seinem Tribunale dclegirt, und zur Vollziehung derselben nur unter bestimmt normirten Verhältnissen autorifirt. — Dieser Gedanke der Unmittelbarkeit der Beziehung des Einzelnen zu Gott tritt auch in anderen Seiten bedeutsam hervor und ist einer der tiefgreifendsten Grundzüge der vom Gesetze gepflanzten Anschauungen; wir werden später die Conscqucnzcn beleuchten, die dieser auch den Charakter der Strafjustiz prägende Gedanke für die Gestaltung der Beweisinftttutionen nothwendig haben muß. Wenn wir nun von den anged^uteten Grundprincipien des Staates ausgehend die Eruirung des Princips der von ihm zu übenden Criminal-

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