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Jeschurun · 1865-12-01 · Heft 3 (Dezember 1865) · p. 98

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 3 (Dezember 1865)
Article
Der Synagogenbau in Hannover
Date
1865-12-01
Page
98 (sequence 4)
Language
German
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98 Der Synagogenbau in Hannover. Hier in Hannover lag nun, wie bereits gemeldet, die Sache ganz in der Hand des Landrabbiners, der vor Abschluß des Eontractes mit dem' Maurermeister specie.ll von der Bancommission, deren integrirender Theil er überdies auch ist, zu einer reltgionsgesetzlichen Entscheidung nnfgefordert worden, sich aber dahin geäußert hat, daß es wü n sch e n s wer thwenn am Sabbath die öffentlichen Arbeiten ruhen. Womit , er . diese Entscheidung.:rechtfertigen will, ist nicht abzuseben, ebensowenig, wie. er den Wunsch nach Einstellung der öffentlichen Arbeiten am Sabbath durch. die -Vor- Haltung einer dadurch erwüchsenden Mehrausgabe von etwa 4--5000״ Thalern und auf das Vorgeben, man könne selbst mit der Bewilligung einer solchen Mehrausgabe keinen Maurermeister finden, der - die Arbeiten, übernähme, weil dessen Gesellen durch das zweitägige Rüben am Sonnabend ״und Sonntage" demoralistrt würden > ,so rasch hat, beschwichtigen können. . ׳ Er wird für die Erlaubruß unter den hier obwaltend cn 11 m st änd e n am Sabbath öffentliche Arbeiten vornehmen, zu lassen, keine einzige Authorität anführen können. Die Mehrkosten können bet einer Summe von 100,000 Thalern, welche dev Synagogenbau erreichen wird, nicht als unerschwinglich betrachtetwerden,, und der zweite Grund, kann wahrlich. nicht ernstlich gemeint Hein. Es ist. demnach nicht der geringste Anhaltspunkt für die Legalitätder von dem hiesigen /Landrabbiner getroffenen Entscheidung, vor- Händen. Der Synagogendau wird mitten in der Stadt, auf offenem Platze, der gegenwärtig benutzten Synagoge , gegenüber . vorgenommen, um Sonntage und den christlichen Feiertagen müssen,.-hie. Ar-, beiten nach hier geltenden Gesetzen ruhen und es stellen sich dem. Unterlassen der öffentlichen Arbeiten am Sabbath, kaum riennens-׳ werthe Schwierigkeiten entgegen, keineswegs aber solche, daß dadurch der Bau überhaupt in Frage gestellt werden könne. ' Was nun die Bevorwortung, daß die - Synagoge . nach, deren Vollendung während einer den Sabbathen und Festtagen der. Bau- Periode entsprechenden Zeit unbenutzt, bleiben soll, welche , mit den Bedingungen gehört, an welche der.Landrabbiner.die Zulässig-/;eit der Arbeiten am Sabbath geknüpft,, anbetrisst, so,/ist dieselben ebenfalls schwer zu begreifen. Es würde'dadurch ein am Sabbgth.׳- gesetzwidrig hergestelltes Werk zur Benutzung tauglich ge-

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