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Jeschurun · 1865-12-01 · Heft 3 (Dezember 1865) · p. 86

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 3 (Dezember 1865)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1865-12-01
Page
86 (sequence 7)
Language
German
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86 Princip des Beweises und Beweisverfahrens re. sondern daö Gesetz ist das Frühere, das Volk ist für dieses Gesetz geschaffen, zum Träger desselben berufen. An der Wiege dieses Volkes ward dieser Berns bereits vorgezcichnet, und im dem Freiheitsruf an das von Aegypten geknechtete Volk wird diese.ewige Hörigkeit an das Gesetz proklamirt. Es ist — uw diesen in Theorien des Staätsrechts viel angewandten Ausdruck zu gebrauchen — ein ״Vertrag" des Gesetzgebcrs, GottcS, mit dem Volke, das den Staat constituircnde Moment. ״Wenn ihr in Meinen Gesetzen wandelt, Meine Gebote bewahrt und sie erfüllet, so gebe Ich euren Regen zur rechten Zeit, die Erde gibt ihren Ertrag n, s. w. Ich gebe Frieden sm Lande, ihr ruhet sicher — Keiner stört n. s. w. Ich wende mich euch zu, und lasse euch ausblühen u. s. w. Zch halte aufrecht Meinen Bund mit euch — 11. f. w., Ich bin euch Gott — ihr seid Mein Volk u. s. w. — Höret ihr aber nicht auf Mich — erfüllet alle diese Gesetze nicht, verschmähet Meine Gebote u. s. w., hebt ihr eurerseits M ein Bündniß auf, so werde auch Ich also mit euch verfahren — eure Städte gebe Ich zu Trümmern u. s. w. (Levitie. XLVI.) Aus dieser und aus ähnlichen Stellen ergibt sich, sowie es auch ein Blick in die Geschichte des jüdischen Volkes lehrt, daß Bestand und Erhaltung dieses Staates, Sicherung des allgemeinen Wohles auf ganz anderer Basis ruhen, als auf vom Staate zu treffenden Schutz-Veranstaltungen; daß überhaupt der Beitrag, den diese Gesetzgebung zur Grundlage des staatlichen Bestandes von der Gesammihnt fordert, ganz anderer als dieser Art ist.—Was Völkern sonst als Zweck ihres Strcbens gilt, soll diesem Volke nur Bedeutung als Mittel haben, und was jenen als Mittel gilt, diesen Zweck zu rcalisiren (das Gesetz und dessen Bethätigung) soll diesem Volke Selbstzweck, einziger Zweck seines Daseins sein*'). Die vom Volke geforderte Lcistung ist gänzliche Hingabe seines Selbst, Unterordnung aller seiner Verhältnisse d e in geoffcnbarten Gesetze. — Wie aber dieses Volk Existenz und Freiheit nicht seiner Kraft verdankt, diese vielmehr aus Gottes Hand empfangen— so. sollte auch fortan die Sorge um eigenen Bestand *) — wie dieses Verhältniß in den Leitartikeln früherer Jahrgänge des Jeschurun gelegentlich wiederholt ausführlich und in seinen Consequenzen von hochverehrter Hand dargestellt ist.

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