Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1865-12-01
- Page
- 87 (sequence 8)
- Language
- German
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87 Von Dr, N. Hirsch. gar nicht in des Staates Aufgabe liegen; vielmehr erscheint National- Wohlfahrt und Blüthe geknüpft an das Verhaken des Volkes zum Gesetze; Wohl und Gedeihen garantirt der Gesetzgeber, wenn es seinem Gesetze treu bleibt, als die frei von ihm herbeigeführte Folge. — Das lehrt diese Gesetzgebung als Fundamentalsatz ihres Staates. Wir haben diese letzteren Worte hervorgehoben — denn das Gedeihen des Staates dieser Gesetzgebung finden wir nicht als die durch Beobachtung des Gesetzes lediglich direct hervorgerufene und durch sie allein bereits gesicherte Folge gezeichnet; das Gesetz will als Gesetz Gottes, als ״Wille des Königs" erfüllt sein, und nicht in der eigenthümlichen Weise der Behandlung des Objectes bcr, Gesetze allein dürfte das politische und ökonomische Gedeihen des Staates seine Wurzel haben. Denken wir an Institutionen, wie die der שמיטה und יובל Jahre. Levitic. XXV. 20. wird die Folge angegeben, die nach dem Laufe der Natur bei einer solchen Bodenbcwirthschaftung eintreten müßte — sie bedeutet ja nichts Geringeres als— Nahrungs-- Mangel! ״Wenn ihr nun saget, was sollen wir denn essen im siebenten Jachre — wir haben ja nicht gesäet und können Ertrag nicht heimbringen". — Oder denken wir an ein anderes Gesetz, an die Bestimmuug des dreimaligen Hinanfziehens ״alles Männlichen" nach Jerusalcm. Es hatte stattznfinden in Perioden, wo die Bodenpflege des Mannesarmes bedarf, und zu Jahreszeiten, die den umliegende!: Völkern ungemein günstig zu einem Einfalle in Palästina gewesen sein mußten, sie hätten alsdann Stadt und Land unbewacht und entblößt von Mannesschutz gefunden. — Zn beiden Fällen bedarf es des Eingreifens der freien Allmachtskraft des Gebers dieser Gesetze, dessen Willen durch das ja auch von ihm geschaffene Naturgesetz nicht limitirt wird, und der über die Völker und ihre Führer gebietet, um die durch die Erfüllung Seines Gesetzes nach dem Naturlause und der Völkergewohnheit bedingten, die ökonomische und politische Wohlfahrt des Staates bedrohenden Folgen abzuwenden. ״Ich werde ״Meinen Segen euch entbieten im sechsten Jahre, so daß es auf ״dreiJahre Ertrag liefert" (das)—״Es wird Niemanden nach deinem ״Lande gelüsten, wenn du hinaufziehest" u. s. w. (Exod. XXXIV. 24.) ״Ohne Gott, beit Gesetzgeber, ist der Bestand des Staates dieser Gesetzgebung nicht möglich. Sie bedarf eines Volkes, das sich ganz der