Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1865-12-01
- Page
- 85 (sequence 6)
- Language
- German
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Von B1-. N. Hirsch. 85 Erforschung der Zeugen sich in den Weg stellen, wie dies aus f und g erhellt. Der Richter muß hiernach gleichsam hineindringen in das Geistesinnere der Zeugen um zu erkunden, ob hier das Ausgesagte als Eindruck einer sinnlichen Wahrnehmung lebe; es wird daher eine umfassende Ausforschung derselben vorgenommen — die Aussage wird in ihre einzclncn Theile zergliedert, die Zeugen werden nach den kleinsten Momenten des Faktums, dem sie angcwohnt zu haben vorgeben, befragt — wie leicht ist hierbei ein Widerspruch möglich — und doch bedingt ein solcher die Unmöglichkeit.der weiteren Beweisführung und die Ungültigkeit des Zeugnisses. Es erhellt aus allem Diesem wie selten unter solchen Modalttäten eine strafrechtliche Vcrurthcilung herbeizuführcnssei» muß.—Wenn nun wie ״Hilfsbedürftigkeit" des Einzelnen Keimpunkt des Staatenbaues, so Schutz und Sicherheit jedes Mitgliedes Garantie des öffentlichen Wohleö, ״Gravitation auf sich selber" Princip und anzustrebendes Ziel desselben wäre — und wenn die Verwirklichung dieses Principcs wesentlich bedingt ist durch eine solche Veranstaltung, die der Gescllschaft die Kraft und die Möglichkeit verleiht, ein jedes — und wie dann in der Natur dieses Principes begründet läge, insbcsondcre das im Geheimen — verübte Attentat auf das Wohl der Gescllschaft (und ein solches ist eine jede Uebertretung eines ihrer Gesetze) vor ihr strafendes Forum zu ziehen, so würde durch solche Beweisansprüche, wie die hier vorgcführten, dem Principe des Staates nicht entsprochen werden, Erhaltung des allgemeinen Wohles und Bestand der Gesellschaft im Ganzen ruhte alsdann mit Nichten auf dauerhafter Grundlage. — Allein diese offenbare Unmöglichkeit, durch solche Beweisbesttmmungen dem Staate Schutz- und Sicherheitsgewährung zu bieten, dürfte uns auch sofort zu der Annahme berechtigen, als sei die Erreichung eines solchen Zweckes gar nicht das Princip dieser Jnstitutionen und liege ein solcher Erfolg gar nicht im Bereiche der Aufgäbe, die diese Strafrechtsgesetzgcbung verwirklicht sehen will. Und schauen wir hinein in die Constituante dieses Staates, so ergibt sich, daß Ursprung desselben und sein Princip keine Aehnlichkeit haben mit dem so eben berührten Wesen derselben bet den Staatenbautcn anderer Volker. Es ist ja hier nicht wie bei diesen das Gesetz aus dem Leben der Gesellschaft hervorgegangen,