Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1865-12-01
- Page
- 84 (sequence 5)
- Language
- German
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84 Princrp des Beweises uno Veweisverfahrens rc. die große Schwierigkeit und die dadurch bewirkte Seltenheit der Erreichung einer strafrechtlichen Vernrtheilung herausfinden. Der gänzliche Ausschluß des Beweisbaues auf Grund von Judicien, und die Annahme des Zeugnisses unter den genannten Bedingungen als einziges Beweismittel bewirken, daß das im Geheimen verübte Verbrechen niemals, das in Gegenwart Anderer begangen mit selten der richterlichen Ahndung wird zugeführt -werden können. —- Die Hervorhebung einiger Bestimmungen dürfte genügen diese Bemerkung zu begründen. Nach den unter b, sowie nach den ersten unter d und 6 gefaßten Sätzen ist der, auf sich gegenseitig in Beziehung auf den Thatbcstand ergänzende Zeugenaussagen zu erbauende Beweis durchaus (ausgeschlossen; es hat hiernach der Richter die Kenntniß des Thatbestandes nickt erst auf dem Wege der Combiuation zu ge- Winnen, er darf vielmehr nur den tbm durch eine Zeugenpalthie in seinem vollen Umfange vorgeführten Thatbcstand zur Basis seines Urtbeils nehmen. — Nach denselben könnte ferner ein Verbrechen dann nicht der richterlichen Ahndung unterbreitet werden, wenn auch nur im Augenblick der faktischen Verubung desselben die sinnliche Wahrnehmung der Zeugen fehlte — wenn diese auch die der Verübung vorangehenden und nackfolgenden, ein bestimmtes.Individuum als Thäter indicirenden Umstände derart sinnlich erfaßt hätten, daß sie dasselbe mit dem höchsten an Gewißheit angränzenden Grad der Wahrscheinlichkeit als solchen bezeichnen könnten. , Durch die aus 6 ersichtliche Ausdehnung der Exceptionsgründe ist die Befähigung zur Zeugnißablage eine in nicht geringem Maße bedingte, sowie durch die in demselben Satz angemerkte gänzliche Bedeutungslosigkeit des Geständnisses des Angeklagten die Erreichung einer Vernrtheilung keineswegs erleichtert wird^ — Weisen wir ferner auf die unter d angeführte Institution der ״Warnung" hin. Das Verbrechen flieht das Auge der Oeffentlichkeit. Dürfte es daher bereits zu den Seltenheiten gehören, daß Jemand zur Vollführung eines solchen die Gegenwart ״zweier oder dreier" Zeugen abwartet, so wird offenbar noch weit seltener der Verbrecher so zuvorkommend sein seine That den Zeugen vor der Verübung deutlich zu deklariren als im Dolus deS höchsten Grades verübt! — Vergegenwärtigen wir uns ferner die große Schwierigkeit, die —wenn nun die Sachlage den bisherigenBedingungen entspricht-— derHerstellung des Beweises beider