Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1865-12-01
- Page
- 83 (sequence 4)
- Language
- German
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Von Dr. N. Hirsch. 83 des Verbrechens gewarnt worden war, und eine strafrechliche Ver-- urtheilnng kann nur dann erwirkt werden, wenn die Zengen idn hierauf anssprechen hörten, er kenne das Gesetz, das diese seine Handlung unter-- sagt, und er verübe die Tbat im Hinblick auf dasselbe, und wenn sie ihn dieselbe unmittelbar nach tiZem Ausspruche ausfübrrn erblickten. —Die Warnung muß enthalten: die Anführung des Gesetzes, das diese Handlung verbietet und die Strafe die auf dessen Uebenretnng statuirt ist. 6. Das anklagende Zeugnis; muß von den Zeugen zusammen, Vor dem zuständigen Gerichtshöfe, in Gegenwart des Angeklagten, mündlich abgelegt werden. — Das Zen an iß wird unwiderruflich unb muß derart c&ufKtuirfc sein, so daß an den es ab leg enden Zeugen die Wiedervcrgellungsßrnse im Falle der Unwab-rheitsüberführung vollzogen werden kann. — Der finiftiomvcnbe Zeuge darf nicht Richter sein. — Die Zeugen werden vor der Ablage vermahnt. f. Der Beweis der Wahrheit wird einzig auf dem Wege der Erforschung der Zeugen hergestellt. Diese besteht in: ״Eraründungen", d. i. Fragen nach Zeit und Ort des Verbrechens, und ״Untersuchungen", Fragen nach den das Wesen des Verbrechens bildenden und zu ihm in nahererVerbindung stehenden Umständen. Die Erforschung muß umfassend und eingehend sein.. — Die Zeugen werden getrennt ingnirirt. —׳ Der Beweis ist hergestellt durch die sich ergebende Harmonie der Aussagen. Diese braucht nicht in Betreff aller Momente eine positive zu sein. Widerspruch der Zeugen in der Angabe der Punkte der ״Ergründungen", sowie Mangel einer dieser Angaben macht den Beweis unmöglich. Mangel der Angabe hinsichtlich der ״Untcrsuchungen" hebt den Beweis nicht auf, Widerspruch hingegen auch hier. — Der Widerspruch muß eine wirkliche Contradiction enthalten. — g. Tritt den anklagenden Zeugen ein ihrer Aussage in Bezug auf die Materie des Verbrechens selbst widersprechendes Zeugenpaar entgegen, so wird (sclbstverMndlich nach gleicher Erforschung dieser zweiten) der Erstereu Beweis erschüttert. — Bezieht sich Ihr Widerspruch jedoch aus die behauptete Anwesenheit der anklagenden Zeugen bei Verübung des Verbrechens, so wird der Ersten Beweis völlig umgestoßen und sie sind des falschem Zeugnisses überführt. — Soll der Widerspruch der letztgenannten Art diese Kraft haben, so muß er in Gegenwart der anklagenden,Zeugen erhoben werden. Bei dem Ueberblicke dieser Bewetsinstitutionen wird man sofort