Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1865-12-01
- Page
- 82 (sequence 3)
- Language
- German
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28 Princip dvs Beweises und Beweisverfahrens rc. ist, und auf diesem Wege dem Vorwurf nachznspnren, welcher sie in harmonischer Einheit belebt. Um die Gewinnung dieses Princips anznbabnen, das sonach als Basis dieser Institutionen uns Schlüffe! zur Erkenntnis derselben zu sein hätte, scheint es nicht nnzweckmässia, sich zuerst diese Bestimmungen in einem Totalübcrblicke Zu vergegenwärtigen. Wir heben darum vorberei- Lend in׳ Folgenden die H a upt Momente des Beweises und Beweis verfahrens im Criminalprozeß, kurz und übersichtlich znsammengesaßt, hervor. a. Die Form tes Pl0;esscs ist die des Accnsationsprozesses. — Die Zeugen des Verbrechens sind die Ankläger. Jedes Glied der Gesammlheit, das Zeuge eines gerichtliche Ahndung herausfordernden Vergehens gewesen, ist — falls sein Zeugniß zulässig ist — zur Ablage desselben vor dem Gerichtshöfe verpflichtet; desgleichen derjenige, dessen Zeugniß die Fällung eines ungerechten Urtheils verhüten konnte. b. Einziges Beweismittel ist die Zeugenaussage. — Das Zeuguiß eines einzelnen Zeugen ist im Criminalprozeß durchaus unstatt- Haft und total bedeutungslos. Nur ein von einer Mehrheit von Zeugen abgelegtes Zeugniß kann Beweiskraft erhalten. — Die Größe dieser Mehrheit übt keinen Einfluß auf die Qualität des Zeugnisses. 6. Untüchtig zur Zeugnißablage sind: Frauen, Sklaven, der Minderjährige, Geisteskranke, Stumme, Taube, Blinde, wer ein Verbot übertreten, dessen Verletzung מלקוח oder מיח׳ב׳׳ד nach sich zu ziehen hat, wer falschen Schwur abgelegt (nach der Ansicht, die promissorische Eide nur auf Abgelobungen ׳beschränkt, ist dies bereits unter dem vorigen begriffen), wer ein Gesetz um eines durch die Uebertretnng zu erlangenden materiellen Vortheils willen verletzte, Verwandte, Zeder zum ihn selbst betreffenden Zeugnisse, Jedes Nichtmitglied der Gesammtheit. — Der Zeuge muß sowohl bei der Wahrnehmung des. Thatbestandes als bei der Zeugnißabläge tüchtig zum Zeugnisse sein. d. Nur die sinnliche Wahrnehmung darf Basis und Inhalt des Zeugnisses sein, und zwar muß sie für jedesMitglied des Zengenpaares sich auf den ganzen Thatbestand des Verbrechens erstrecken, und von den Zeirgen gleichzeitig und zusammen erhoben worden sein. — Die Anklage ist nur dann berechtigt, wenn der Thäter vor Verübung