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Jeschurun · 1865-12-01 · Heft 3 (Dezember 1865) · p. 81

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 3 (Dezember 1865)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1865-12-01
Page
81 (sequence 2)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. 81 und den Schein als solchen kennzeichne und so die Menschheit derbesseren Erkenntniß fähiger mache und sie ihr entgegenfiihre. — Kein Th eil der Gesetzgebungen ist aber so durchgreifend bedingt durch die Anschanung, die das Leben der Gesellschaft beherrscht, und wird so gestaltend beeinflußt durch das Princip, das sie als Fundament ihres Staatengebaudes begreift und durch das Ziel, dessen Verwirklichung sie als zu losende Aufgabe ihres Daseins erkennen zu sollen glaubt, als eben der strafrechtliche Theil derselben. In keinem Theile rächt sich daher so empfindlich und in schwieriger heilbarer Art das Unwahre und die Verirrung in diesen Anschauungen. Der humanere Geist der neuen Zeit hat auch die Aufbesserung der Criminalrechisgesetzaebung zu seiner Aufgabe gemacht und wenn auch Niemand sich noch bestehende oder wiederum neugeschaffene Mängel derselben in der Gegenwart wird verschweigen können, so ist doch auch in diesem Punkte ein bedeutender Fortschritt nicht zu verkennen. Jenem steten Wechsel der Pnncipien der Völker und seinem Einfluß auf deren Rechtsgesetzgebungen gegenüber, sowie im Hinblick auf diese Bestrebungen der neuern Zeit, dürfte es nicht unwichtig sein, ans den! ältesten Gesetzbnche das Ideal und Urbild der irdischen Strafrechtspflege zu schöpfen und aus ihm den Maßstab aller diesbezüglichen Arbeiten und Versuche der Staaten und Völker und die Kritik derselben zu entnehmen. — Wir wagen daher zu ßlaulu’n, es werde der folgende Versuch einer Charakteristik der Peincipien des Beweises und Beweisverfahrens im Enminalprozcß dieses ältesten Rechtes als kleiner Beitrag zur Erkenntniß seines Geistes vielleicht nicht ganz unwillkommen sein. — Die Bewrtsbestimmungcn überhaupt sind ja der wichtigste Theil, der Brennpunkt einer jeden Cnminalrechtsgesetzgebung und in ihnen liegen die- Pnncipien, die es zur Grundläge nimmt, couccntvtvt und verkörpert vor. Es haben die Beweisinstitutionen des jüdischen Rechts bereits mehrfache Bearbeitung gefunden. Aber so weit uns bekannt, sind sie in denselben nicht als Einheit — wie sie uns von den Lehrern nnseres Gesetzes vorgeführt werden — begriffen, und hat man es nicht versucht sie ans ihrem Wesen selbst aufzufassen; umsomehr dürfte darum der Versuch zu machen sein, ans der tu den Quellen gezeichneten Formation derselben selbst das Princip zu erkennen, dessen nothwendige Consequenz gerade diese Gestaltung derselben

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