Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1865)
- Article
- Historischer Überblick über die Entwicklung der Gemeinde Lübeck
- Date
- 1865-10-01
- Page
- 16 (sequence 6)
- Language
- German
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16 : , : zahlreichen Sitzungen des Gemcindevorstandes aus 3, des Gemeinde- Ausschuß aus 5, des Schulvorstandes aus 4 Mitgliedern bestehend, sowie in cultuellen und Schulangelcgenheiten unter Mitwirkung des Rabbiners berathen, und nach erzielter Verständigung mit einer dagegen sich erhobenen Opposition und unter Berücksichtigung mehrerer von derselben gewünschten Modifikationen dem Landamtc eingereicht, dessen letzte Funktion in Israel. Gemeindeangelegenheiten es war, diesen Entwurf zu prüfen, zu begutachten und an den Senat zu bringen. So ist denn mit dem Tage der Publication dieser Ordnung durch das hiesige Amtsblatt am 5. April 1865 unsere astseitige Gleichberechtigung durch Gottes Beistand zur Vollständigkeit gelangt. ad Art. 1. Nachdem die Etntheilung der Verwaltung des Gemetndewesens in ,-!-,הו — Schule, עבורה (SültuS tm weiteren Sinne und —Wohlthätigkeit die Zustimmung Aster, auch die der Behörde erhalten hatte, lag die erste und Hauptfrage zur Erledigung vor: ״Wer ist Gemeindemitglied?" Wenn auch hierin nie eine Verschiedenheit der Meinung auftauchte, sondern Astes gern dem bestehenden Gemeindeverbände angehören wollte, so riefen doch die inzwischen in der nahen Schwestergemeinde Hamburg entstandenen Wirren und Bestre- Lungen zur Abwerfnng des עול צבור auch hier bet Einzelnen, denen der aufhörende Zahlungszwang als der Culminationspunkt der Freiheit vorschwebte, die Lust nach, sich ebenfalls vom Gcmeindeverbande loszusagen. Es drang jedoch die nach langer Erwägung den Opponenten gemachte Vorstellung, wie in großen und reichen Gemeinden (z. B. Berlin, Frankfurt, Hamburg) die Bildung verschiedener Gemeindever- Hände leicht möglich und mitunter rathsam erscheine, während eine kleinere Gemeinde dilrch Spaltung ihre Kräfte zu ihrem Nachtheile zersplittere, endlich durch, und unsere Negierung entschied sich sogar für die Zusammengehörigkeit der bereits bestehenden wie auch der sich später im ganzen Frcistaate noch etwa bildenden Gemeinden zu Einem Verbände. ad Art. 4. Im ersten Entwürfe war noch als besonderer Zufluß von Mit-