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Jeschurun · 1865-10-01 · Heft 1 (Oktober 1865) · p. 17

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 1 (Oktober 1865)
Article
Historischer Überblick über die Entwicklung der Gemeinde Lübeck
Date
1865-10-01
Page
17 (sequence 7)
Language
German
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.,.Wer. tztz Entwickelung der Gem. Lübeck... . .. . 1F. tc£n tu die Gemeindecasse das Eintrittsgeld Fremder,, welche hier Heimnthrechte erlangen, aufgeführt. Die Gemeinde hatte bisher das Recht, dasselbe nach den Vermögensverhältnissen des Aufzunehmen-- den bis auf 400 Thlr. zu berechnen. Die Regierung aber wünschte, daß die Aufnahme fremder Israeliten, welcher von Seiten des Staats. keine besonderen Schwierigkeiten entgegengestellt werden, — welch ein Unterschied gegen die vormalige Ausweisung und Fernhaltung unserer Glaubensgenossen! — auch durch die Zsr. Gemeinde nicht erschwert werde, und bereitwillig strich die Verwaltung diesen .Passus, ungeachtet dadurch ihre Einkünfte eine bedeutende Schmälerung erleiden. Auch an solcher Beziehung gestattet sonach diese unsere neue Gemeinde Ordnung größere Freiheit als die vieler anderen Gemeinden. aä Art. 6. Die Vi rsiärrung des Vorstandes von 3 zu 5 Mitgliedern ward theils durch die Aufnahme der Schulangelegenheiten in die Gemcindevcrwaltung theils auch durch den Umstand geboten, daß von nun an die Gemeinde der Mitwirkung einer Zwischenbehörde in den meisten Fällen entbehrend, sich gewissermaßen selbst regieren soll. Die Leitung der Wahlen ist zur Sicherung der unparteischen Handhabung schon seit 1830 dem jedesmaligen Rabbiner von der Obrigkeit überwiesen. ad Art. 7. Gegen die Bedingung der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ״von moralisch und religiös unbescholtenem Lebenswandel" opponirten mehrere, selbstverständlich solche Mitglieder, die sich dadurch ausgeschlossen fühlten. Die mit der Concipirung des Entwurfs beaustragte Commission machte dagegen geltend, daß die Angelegenheiten der Gemeinde, bestehend in תורה עכורה וג׳ח rein religiöser Natur seien, und deren Wahrnehmung nach den religionsgesctzlichen Bcstimmung nicht anders als in den Händen religiös gesinnter Vorsteher gesichert sei. Vertraut wohl irgendwo eine Gemeinde ihre Casse einer unredlichen oder verschwenderischen Hand an? Mit den religiösen, unseren höchsten und heiligsten Interessen, um derentwillen wir eine besondere Gemeinde im Staate bilden, sollten wir weniger bedächtig umgehen? 2

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