Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 12 (September 1865)
- Article
- Hannover
- Date
- 1865-09-01
- Page
- 397 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenz. 397 die Israeliten deS Königsreichs müßten öffentlich erklären, daß sie die Ablehnung am Sonnabend Seitens der Kronanwälte beider Schwurgerichte nicht beanspruchen. Wir können nicht begreifen, wie vernünftiger Weise diese Befürchtung aus jener Verfügung resultirt. Unseres Erachtens spricht die Kronoberanwaltschaft damit aus, daß sie es für Recht hält, daß der Staat an seine Angehörigen keine Ansprüche erheben darf, durch welche deren religiöses Gewissen beschwert wird, daß der Staat Achtung haben müffe vor der Religion seiner Bürger und mit seinen Anforderungen hinter den Anforderungen der Religion zurückzustehen habe. Wir wünschen deßhalb, daß die Verfügung der Kronoberanwaltschaft demnächst zum Gesetze in der Weise erhoben würde, daß bestimmt werde, die Juden wären an ihren Festtagen vom Geschwornendienste befreit. Besteht doch in Holland, England, Amerika und andern Staaten, wo die Frage über Emancipation der Juden ein bereits überwundener Standpunkt ist, eine ähnliche Gesetzesbestimmung, ohne daß die Juden oder die Handhabung der Gerechtigkeit darunter irgendwie zu leiden hätte. Freilich meint die Zeitung für Norddeutschland, daß in jenen Staaten, eben weil die politische Gleichstellung der Juden so fest dort sich eingebürgert habe, keine Gefahr für die Juden dort durch eine solche Befreiung vom Geschwornendienste vorhanden sei, im hiesigen Königretche aber gelte es noch erst die Emacipation zu erringen, und sie weist aus die allerdings abnorme Thatsache hin, daß bei der gegenwärtigcn Ausloosung für die nächste Schwurgerichtsdiät gar keine Juden, so weit bis jetzt bekannt ist, ausgelost seien. Den Einwand können wir nicht als gerechtfertigt anerkennen, denn gegen Haß und Vorurtheil ist noch kein Kraut gewachsen, und wer seinen ״Judenhaß" durch Beschränkung und Vorenthaltung von politischen Rechten bethätigen will, der ist um falsche Gründe nie verlegen; ob nun Juden am Sonnabend Geschwornendienste verrichten müssen, oder nicht, das gilt demgegenübergleich. — Was die erwähnte Thatsache anbetrifft, so ist dieselbe allerdings sehr auffallend. Wir wollen aber aus derselben keinen Schluß auf die Gesinnung der Obergerichte des Landes ziehen. Im schlimmsten Falle aber würde daraus nur ein sehr beklagenswerther Geist unserer Gerichte hervorleuchten; daß das Vorurtheil gegen Juden im Königreiche Hannover noch lange nicht geschwunden ist — bet allen politischen Partetrichtungen —