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Jeschurun · 1865-09-01 · Heft 12 (September 1865) · p. 398

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 12 (September 1865)
Article
Hannover
Date
1865-09-01
Page
398 (sequence 3)
Language
German
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398 Correspondenz. das wissen wir leider längst; — aus der gedachten Verfügung aber leuchtet um so Heller ein besserer Geist vor ürthcilsfreier Auffassung hervor. Bei dem begonnenen Baue der hiesigen Synagoge, welcher dem jüdischen Architekten Opplcr übertragen ist, wird am Sabbath und Feiertagen gearbeitet, während am Sonntag und Feiertagen die Arbeiten ruhen. — Eine Anzahl Gemetndeglteder, welche keineswegs sämmtlich zu den sogenannten ״Orthodoxen" sich zählenhat an den Vorstand der Gemeinde das Gesuch gerichtet, den Bau' am Sonnabend einzusteilen, weil das religiöse Gefühl der Bittsteller durch die in Mitte der Stadt, vor aller Oeffentlichkeit, im Angesicht des in der gegenwärtigen Synagoge abgehaltenen Sabbathgottesdtenstes geübte Entweihung drs Sabbaths verletzt werde. Der Vorstand hat darauf entgegnetdaß er dem Gesuche nicht willfahren könne, da die Bauangelcgcnheit lediglich in die Hand einer besonder» Commission gelegtsei, an deren Spitze der Landrabbiner stehe und durch diesen Wohl dafür gesorgt sei, daß das Religionsgesetz nicht verletzt werde. Der Ländrabbiner Dr. Mayer hatte nun s. Z. in einer Sitzung der Baukommisston auf Befragen erklärt, daß es wünschenswerth sei, wenn am Sabbath nicht gebaut werde, da ihm aber vorgehalten wurde, daß dadurch der Bau (um etwa 4—5000 Thaler) vertheuert werde und es auch schwer sei, einen Maurermeister zu finden, der selbst bei einer vollständigen Vergütung für den einen Tag der Woche, während der ganzen Bauzeit, die Maurerarbeit übernehmen wolle, weil die Arbeiter, die er doch am Sonnabene nicht Alle bet andern Arbeiten verwenden könne, durch die zweitägige Ruhe in der Woche demoralisirt würden, so hat Herr Dr. Meyer bestimmt, daß die Arbeit im Ganzen veraccodirt werde, am Sonnabend sich keiner von der Commission um dieselben zu kümmern habe und die Synagoge nach Vollendung des Baus noch während einer den Sonnabend MMd Festtagen entsprechenden Zeit unbenutzt bleiben solle. — Wir beschränken uns hier lediglich auf dieses Referat, werden aber nächstens eingehend diese Synagogenbauangelegenheit in dieser Zeitschrift besprechen, weil wir es hier mit dem ersten Falle zu thun haben, in welchem ein aus dem Boden des tradtrten Judenthums zu stehen beanspruchender Rabbiner seine Genehmigung zu einer solchen Ungesetzltchkeit ertheilt hat.

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