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Jeschurun · 1865-07-01 · Heft 10 (Juli 1865) · p. 312

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 10 (Juli 1865)
Article
Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck
Date
1865-07-01
Page
312 (sequence 6)
Language
German
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312 Ordnung für die israel. Gemeinde zu Lübeck. betraueten Personen, unter die Aufsicht eines würdigen, sachkundigen Mannes gestellt werden. Zur Wiederbesetzung der Stelle des Rabbiners hat der Gemeindcvorstand, nach Erkundigung bet namhaften Autoritäten und nöthigensalls unter Ausschreibung einer Concurrenz, wo möglich drei geeignete Bewerber, welche sich durch einen streng moralischen und religiösen Lebenswandel bewährt haben, auch ihre talmudische, rhetorische und didacttsche Befähigung mittelst Vorlegung von mindestens zwei, von anerkannten Rabbinern ausgestellten Autorisationen (hattaroth horaah) und anderer amtlich ausgestellter Atteste glaubhaft nachzuweisen vermögen, auf den Wahlaufsatz zu bringen. Rabbinats- Candtdaten haben überdies eine Probepredigt in der Synagoge zu Lübeck, sowie ein Examtnatorium in der israelitischen Schule daselbst abzuhalten. Die Wahl erfolgt sodann in einer ordnungsmäßig vorher bekannt zu machenden Gemeinde-Versammlung mittelst Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird dies Ergebniß bei der ersten Wahl nicht erreicht, so ist unter Denjcnigen, welche bei der Vorwahl die meisten Stimmen erhalten haben, abermals zu wählen. Im Falle einer Gleichheit der Stimmen sei es bet der Vorwahl, oder bei der Nachwahl, entscheidet, das Loos. Sollte der Vorschlag einer Mehrzahl von geeigneten Bewerbern sich als unthnnlich Herausstellen, so kann der Gemeindcvorstand auch die Berufung eines hinsichtlich der vorerwähnten Eigenschaften genugsam empfohlenen Rabbiners bei der Gemeindeversammlung beantragen, und gilt derselbe, falls sich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für solche Berufung erklärt, als gewählt. Der von der Gemeinde-Versammlung gewählte Rabbiner ist vom Gemeindevorstande dem Senate zur Bestätigung zu präsentiren. Uebergangsbestimmungen. 1) Bei der ersten Wahl der Mitglieder des Gcmetndevorstandes (Art. 6 bis 9), sowie des Gemeindeausschusses (Art. 20 bis 23), übt der bisherige Gemeindevorstand alle dem Gemeindevorstande in dieser Ordnung für die Leitung der Wahlen beigelegten Befugnisse. 2) Die Mitglieder des jetzigen Gemeinde- und Schulvorstan-

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