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Jeschurun · 1865-07-01 · Heft 10 (Juli 1865) · p. 313

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 10 (Juli 1865)
Article
Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck
Date
1865-07-01
Page
313 (sequence 7)
Language
German
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Übergangsbestimmungen. 313 des, sowie des Verwaltungs-Ausschusses, sind -ei den ersten Wahlen sofort wieder wählbar. 3) Bis die Wahlen zum Gemeindevorstand und zum Gemeindeausschuß vom Senate bestätigt sind, auch der neue Gemeindevorstand nach Art. 10 dieser Ordnung die Vertheilung unter seine Mitglieder geordnet hat, bleibt die Verwaltung der Gemeinde- und Schul- Angelegenheiten in Gemäßheit der zur Zeit geltenden Normen in den Händen der bisherigen Vorstände, welche erst nach vollständiger Constituirung des neuen Gemetndevorstandes diesem die Verwaltung, mit den geführten Büchern und Kassenbeständen, abzuliefern haben. 4) Von den zuerst gewählten fünf Mitgliedern des Gemeinde- Vorstandes tritt zuerst um Ostern 1886 dasjenige Mitglied, welches die wenigsten Stimmen erhalten hat, und demnächst immer nach Derlauf eines ferneren Jahres dasjenige Mitglied, welches die nächstwenigsten Stimmen erhalten haben, aus. Unter mehreren Vorstands» Mitglieder», welche gleich viele Stimmen erhalten haben, bestimmt das Loos die Reihenfolge des Austritts. 5) Ebenso regelt sich der Austritt der zuerst erwählten sechs Ausschußmitglicder, nur daß von ihnen zuerst um Ostern 1866 und demnächst alljährlich je zwei Mitglieder austrcten. 6) Der neuerwählte Gemeindcvorstand hat. durch seine Sollegien zunächst die Ordnungen für die Synagoge und die Cultusver- Wallung, für die Schulen und für die Armenpflege, einer Revision unterziehen zu lassen und deren Genehmigung, beziehungsweise Bestätigung, zu veranlassen (Art. 12), auch die Feststellung einer bestimmten Norm für die Gemeinde-Besteuerung in Berathung zu nehmen.

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