Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1865)
- Article
- Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck
- Date
- 1865-07-01
- Page
- 311 (sequence 5)
- Language
- German
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V. Vom Rabbiner. 311 Gemeinde zu wachen, auch über vorkommende Fragen und Zweifel den verlangten Aufschluß nach den religionsgesetzliche» Bestimmungen zu erthcilen. Namentlich liegen ihm folgende Wahrnehmungen ob: die Vornahme von Trauungen, nach vorgängiger Erlangung des Trauscheines der Behörde, — von Ehescheidungen nach den An-- ordnungen des Religtonsgesetzes, wiewohl erst, nachdem das die Trennung der Ehe aussprechende richterliche Erkenntniß rcchtskräftig geworden, sowie die Leitung des Rituals in Chalizah-Fällenz die Prüfung der Lehrer, Schächter, sowie aller für das Religionswesen Angestellten und Anzustellenden; die lleberwachung und Leitung des Schulunterrichts; die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes mit allen den Religiousgesetzeu unterworfenen Gegenständen. Jmgletchen liegt ihm ob die Führung der Register über alle in den Landbezirken und Travemünde vorkommenden Geburten nnd Sterbefälle von Israeliten, sowie der Heirathsregister für die israelitische Gemeinde, nach Maßgabe der dieserhalb bestehenden Anordnungen; auch hat er über den Stand und Zuwachs der Gemeinde, wie über alle für die Gemeinde besonders wichtigen Ereignisse, über Veränderungen in den derselben angehörcnden Familien, statistische Aufzeichnungcn zu machen und sorgfältig fortzuführen, um daraus etwa begehrte Nachweisungen geben zu können. Weitere Bestimmungen werden durch den Anstelluugsvertrag geregelt. " Art. 29. Der Rabbiner hat in alle» auf den Cultus und Religionsunterricht bezüglichen Fragen die entscheidende Stimme, weßhalb erbet den dahin gehörenden Berathungen des Gemcindevorstandes und desfett Collegieu, wie auch des Gemeindeausschusses, gegenwärtig sein muß (Art. 6 und 24), auch namentlich an der Bildung des Cultus- und Schulcollegiums Theil nimmt. Im Uebrigeu steht ihm zwar die Leitung der Wahlen von Vorstands- und Ausschußmitglieder» zu, doch ist er selbst bei diesen Wahlen weder stimmberechtigt noch wählbar (Art. 7, 9, 21 und 23). Art. 30. Wird. das Amt des Rabbiners erledigt, so hat der Gemeinde- Vorstand unverzüglich dafür zu sorgen, daß während der Vacanz die Religionsangelegenheiten, so wie die mit der Verwaltung derselben!