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Jeschurun · 1865-07-01 · Heft 10 (Juli 1865) · p. 309

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Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 10 (Juli 1865)
Article
Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck
Date
1865-07-01
Page
309 (sequence 3)
Language
German
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III, Von dem Gemeindeausschusse. 309 Verwaltung des Gemeindevorstandes bildet, imgleichen die Entgegennähme der Abrechnung über das verflossene Jahr nebst Erläuterungsbericht des Vorstandes, so wie deren Revision und die Quittirung des kasscnführenden Aeltesten. Sowohl der vom Ausschüsse genehmigte Voranschlag, als auch die Jahresabrechnung ist an bestimmten, durch Anschlag in den Synagogen zu Lübeck und Moisling bekannt zu machenden Tagen und Stunden zur Einsicht jedes Gemeindemitgliedes an einem näher zu bezeichnenden passenden Orte auszulegen. Auch ist eine Ausfertigung der Jahresabrechnung nebst Bericht, unter Beifügung des darauf bezüglichen Voranschlages, der Central-Armendeputation, in ihrer Eigenschaft als Revisionsdeputation für die Verwaltung der Kirchen, einzureichen. 2) Die Entscheidung über Beschwerdeführungen hinsichtlich der von dem Gemeindevorstande für das Ausbleiben aus der Gemeindeversammlung bet der Wahl der Vorstandsmitglieder erkannten Geldstrafen (Art. 9), so wie hinsichtlich der den einzelnen Gemeindemitgliedern und der an den Cultuseiurichtungen theilnehmenden Fremden vom Gemeindevorstande auferlegten Beiträge zur Gemetndekaffe (Art. 12 unter 5). 3) Die Zustimmung zur beabsichtigten Verwendung belegter Kapitalien, zur Aufnahme von Anleihen, sofern diese nicht blos zur Anshülfe für kurze Zeit dienen und aus den laufenden Einnahmen desselben Jahres zurückerstattct werden sollen; zur Veräußerung oder Verpfändung von Grundstücken der Gemeinde, wie zur Erwerbung neuer Grundstücke; endlich zu Verwendungen aus den für unbestimmte Ausgaben im Voranschläge ansgesetzten Geldern, wenn die Verwendüng für einen und denselben Gegenstand die Summe von 50 Mk. übersteigt. 4) Die Genehmigung aller im Voranschläge überall nicht vorgesehenen Ausgaben, sowie der Ucberschrettung einzelner Positionen des Voranschlages, imgleichcn die Auflegung außerordentlicher Abgaben. 5) Die Genehmigung etwaiger Abänderungen dieser Gemeindeordnung, jedoch nur in Gemeinschaft mit fünfzehn zu diesem Zwecke besonders von der Gemeindeversammlung zu erwählenden Gemeinde- 21«

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