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Jeschurun · 1865-07-01 · Heft 10 (Juli 1865) · p. 308

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Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 10 (Juli 1865)
Article
Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck
Date
1865-07-01
Page
308 (sequence 2)
Language
German
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308 Ordnung für die israel. Gemeinde zu Lübeck. Aeltesten oder mit einem Ausschußmttgliede in einem der in Art. 7 aufgeführten Grade verwandt oder verschwägert ist. Der Rabbiner, die Vorbeter, die Lehrer, Schächter und Gemeindediener sind auch in den Gemeindeausschuß nicht wählbar. Ebenso dürfen austretcnde Ausschußmitglieder, welche bereits 3 Jahre im Ausschüsse gewesen sind, erst nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden. Art. 22. Jedes erwählte Ausschußmitglied ist in der Regel, bei einer an die Gemeindekasse zu entrichtenden Strafe von 80 Mk., verpflichtet, der Wahl Folge zu leisten; anhaltende Kränklichkeit, sowie ein 70jähriges Alter berechtigend jedoch sowohl zur Ablehnung der Wahl, als auch zum Austritt aus dem Ausschüsse. Verpflichtet zum Austritt ist Zeder, welcher in eine Lage kommt, die ihn nach Art. 21 unfähig machen würde, gewählt zu werden. Art. 23. Die Wahl und Bestätigung der Ausschußmitglieder erfolgt ganz nach Maßgabe der für die Wahl der Gemeinde-Aeltcsten im Art. 9 vorgeschriebenen Bestimmungen. Art. 24. Der Gemeindeausschuß wird vom Gemeindevorstande durch schristliche Einladung regelmäßig zweimal im Jahre, außerdem aber so oft es erforderlich ist, oder mindestens die Hälfte der Ausschußmitglteder darauf anträgt, zusammenberufen. Ueber alle vorliegenden Geschäfte wird in gemeinschaftlicher Sitzung berathen und abgesttmmt. Die Leitung der Verhandlungen hat der Vorsitzende des Gemeinde- Vorstandes. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen mindestens drei Vorstands- und vier Ausschuß-Mitglieder gegenwärtig sein, sowie, wenn es sich um Gegenstände des Cultus oder der Schule handelt, auch der Rabbiner. Jedem Mitgliede des Gemeindeausschuffes steht es frei, Anträge an die Versammlung zu stellen; doch müssen diese spätestens am Tage zuvor dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mitgetheilt sein. Art. 25. Dem Gemeindeausschusse steht, in Vertretung der Gemeinde, zu: 1) Die Genehmigung des vom Gemeindevorstande vor Ablauf des Jahres ihm vorzulegenden Voranschlages für die Einnahmen und I Ausgaben des folgenden Jahres, welcher alsdann die Norm für die (

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