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Jeschurun · 1865-06-01 · Heft 9 (Juni 1865) · p. 275

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Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 9 (Juni 1865)
Article
Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
Date
1865-06-01
Page
275 (sequence 9)
Language
German
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II, Von dem Gemeindevorstande. 275 freisteht, zu entrichtende Schulgeld, der für jedes Jahr im Voranschlage festzustellende Jahresbeitrag der Gemeindekaffe zur Unter- Haltung der Schulen, sowie der Ertrag einer von der Genieinde etwa beliebten besonderen, nach Analogie der Wochenbeiträge auszuschreibenden Schulsteuer. Art. 16. Däs Ärmen-Collegium besorgt die Armenpflege nach den vom Gemeindevorstande festgestellten Grundsätzen, die Ausführung der Stiftungen und Legate zu Ärmenzwecken, übt die Aufsicht über die zü wohlthätigen Zwecken in der Gemeinde bestehenden und ferner zu gründenden Vereine mit religiöser Tendenz nach dem Gutachten des Cultus-Collegiums und leitet die Friedhofs-Angelegenheiten, soweit diese nicht zum Wirkungskreis der dafür bestehenden Brüderschaft gehören. Das Collegium verwaltet die Armenkasse, welche, soweit die Einnahmen nicht ausreichen, durch den im Voranschläge festzustellenden Beitrag der Gcmeindekaffe verstärkt wird, und haben auf eine Vermehrung des Armenfonds thunlichst Bedacht zu nehmen. Art. 17. Jedes der drei genannten Collegien versammelt sich unter dem Vorsitze der ihm angehörenden Vorstandsmitglieder mindestens einmal monatlich. Das über die gefaßten Beschlüsse aufzunehmende Protokoll ist dem Vorsitzenden des Gemeindevorstandes, welcher dasselbe in der nächsten Sitzung dem letzteren vorzulegen hat, abschriftlich mitzuthetlen. Alljährlich vor dem 1. November hat jedes Collegium an den Gemctndevorstand den Voranschlag für seinen Verwaltungsbedars im nächsten Jahre, zur Berücksichtigung bei der Feststellung des Gemeindebudgcts, gelangen zu lassen, auch innerhalb der ersten drei Monate die Abrechnung für das vergangene Jahr einzureichen. Art. 18. Dem Gemeindevorstande in Angelegenheiten der Gemeinde, sowie den einzelnen Collegien innerhalb des ihnen zugewiesenen WirkungSkreiscs, steht cs zu, einzelne Gemeindeinitglieder durch den Gemetndediener in ihre Versammlungen zu bescheiden, auch wegen Ver- Weigerung des Gehorsams oder Störung der Ordnung in der Synagoge, wie in den-Versammlungen, Disciplinarstrafcn bis zum Belaufe von 5 M. zu verhängen. Gegen den Ausspruch solcher

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