Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 274 (sequence 8)
- Language
- German
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2:7,4 Ordnung für die israel. Gemeinde zu Lübeck. aus der Zahl der Ansschußmitglteder, sei es aus der Zahl der üvMen' UMeÜlvewitguever^ atst je 2 Zähre je zwei, oder nach Be- Wnkß mehrere, Mitglieder, 8HeörLnet,, weMe mit den bezüglichen Eden Vorst ändsmitgliedern dach C ult u s - C oll e g i u m, das S ch u l- Kollegium und das Ärmen-Collegiüm Hilden, und die in den sölgenden Wikeln äüfßeführten besonderen Geschäfte dieser Collegien chahchehmen. ch',״' , " Art. 14. E)em Cültüs-Col legi ütn ist übertragen: die,Sorge für den gesämiiiteN Shnägogen-, Fest- und Cultus-Bedarf, sowie insbesondere für. die gehörig« Dähchehmüng der Funktionen der Schächter und Schlachter; die Verpachtung der Synagogenstcllen; die vorschriftsmäßige Eihältsing und Verpachtung d«ä Reinigungsbades; die Ueberwächung des Verhaltens äller für religiöse Verrichtungen Ängcstellteti, sowie die Äufrechthältüng der Ordnung und Ruhe beim Gottesdimste durch die vom Vorstände dazu bestellten Gemeiiideinitglieder (Art. 12 unter 1); die Entgegennahme der Anträge auf Ausstellüttg voii Eraücoilsensell; die Ausfertigung der Rechnungen über die diesethälb zu entrichtenden Eintrittsgelder, Beamtengebühren rc., die Erhebung der Zahlungen, sowie die Vorlage des hierauf ans-' , züstdÜenden^ EönsenseK an den Vorsitzenden des Gemeindevorstandes zur Mitunterschrift. Die aus den Verpachtungen, gottesdienstlichen Verrichtungen und Schächtergebührcn eingehenden Geldcr sind an den Vorsteher für die Kassen- und Rechnungsführung abzuliefern, wogegen die zur Bestreitung der Cültusaiisgaben erforderlichen Gelder wiederum auf denselben angewiesen werden. Art. 15. Dein Schul-Collegium gebührt, nach Maßgabe der Schulordnung, die specielle Aufsicht über die Schuten der Gemeinde, die VcMältüng der von der Gemeindekasse getrennt zu haltenden Schullasse, wie des Schulfonds, auf dessen Vermehrung durch jährliche Verivaltüngsuberschüsie, Schenkungen und Legate thunlichst hinzuwirken ist, um dadurch Mittel zur Verbesserung der Schulen, wie zur Erleichterung der Schullasten zu gewinnen. In die Schulkasse fließt das nach dem Ansätze des Schul-Collegiums, gegen welchen den Betheiligten eine Beschwerdeführung an den Gemeindevorstand