Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 276 (sequence 10)
- Language
- German
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276 Ordnung für die israel. Gemeinde zu Lübeck. Disciplinarstrafcn steht dem Betheiligtcn jedoch, jcnachdem der Ausspruch von eincui Collegium oder von dem Gemeindevorstande erfolgt ist, die Berufung an letzteren, beziehungsweise an den Gemcindeausschuß, welche sich vor ihrem Abspruche mit dem betreffenden Collegium, beziehungsweise mit dem Gemeindevorstande über den Gegenstand zu berathen haben, innerhblb 14 Tagen, zu. Art. 19. Beschwerden gegen Gemeindcbcamtc in Beziehung ans ihre Funktionen sind an dasjenige Collegium, dem der Beamte zunächst untergeordnet ist, Beschwerden gegen Beschlüsse der Collegien aber an den Gemeindevorstand, zu bringen. (Fortsetzung folgt.)