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Jeschurun · 1865-06-01 · Heft 9 (Juni 1865) · p. 273

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Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 9 (Juni 1865)
Article
Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
Date
1865-06-01
Page
273 (sequence 7)
Language
German
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273 II. Von dem Gemeiirdevorstande. der vor Abgabe seiner Entscheidung darüber mit dem Gemeindevorstände sich zu berathen hat, sowie gegen die Entscheidung des Gemcindeausschusscs binnen fernerer 14 Tage der Recurs an das Stadtamt, frei. Es muß jedoch der Beitrag bis .zu einem denselben abändernden Bescheide des Ausschusses, beziehungsweise des Stadtamtes, unweigerlich geleistet werden und findet nur im Falle einer Ermäßigung die Rückerstattung des zu viel Gezahlten statt- 6) Die Aufsicht über den Religions- und allgemeinen wissenschaftlichen Unterricht in den Gemeindeschulen, die Sorge für'deren Erhaltung und Verbesserung mit besonderer Rücksicht'auf die Beschaffung angemesiener Räumlichkeiten und Utensilien, wie auch die erforderliche Heizung und Erleuchtung, die Erlassung von; Schulordnungen, welche jedoch, unter Wahrung des Religionsunterrichts nach Inhalt und Umfang, der Bestätigung des mit der Oberaufsicht über das Schulwesen betrauten Oberschulcollegiums unterliegen. 7) Die Besorgung der Gemeinde-Armenpflege, unter gewissen- Hafter Beurtheilung der Dürftigkeitsvsrhältnisse und möglichster Schonung des Zartgefühls der Armen, ingleichen die Verwaltung der dem Gemeindevorstande unterstellten Legats, sowie die gewisienhafte Erfüllung der mit denselben übernommenen Verpflichtungen. 8) Die Berufung und Leitung der Gemeindeversammlung (Art. 26 und 27). 9) Der Vorschlag zu und die. Theilnahme an der Wahl des Rabbiners (Art. 30), sowie die Fürsorge für dessen Vertretung bei andauernder Verhinderung oder einer Erledigung der Stelle; ferner die Anstellung, Besoldung und Entlassung der Lehrer, Vorbeter, Schächter, Synagogen- und Gemeindediener, sowie die Aufsicht über deren Amtsführung und würdevolles Verhalten. 10) Die Verhandlung über etwanige Beschwerdeführungen, sowie die Schlichtung obschwebender Streitigkeiten in Gemeinde- Angelegenheiten, wobei die Zuziehung des Rabbiners von den Parteien begehrt werden kann. Art. 13. Zur besseren Wahrnehmung der Geschäfte werden den nach Art. 10 mit den Cultüs- und Schul-Angelegenheiten und der Armenpflege betraueten Vorstandsmitgliedern vom" Vorstände, sei es

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