Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 272 (sequence 6)
- Language
- German
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272 Ordnung für die israel. Gemeinde zu Lübeck. wenn auch diese Stimmengleichheit ergicbt, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zeder Beschluß ist sofort in das in deutscher Sprache zu führendc Protokollbuch einzutragen, welches am Schluffe der Vcrsammlung von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzcichnen ist. Art. 12. Dem Gemeindevorstande liegt ob: 1) Die Förderung religiöser Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, Aufrechthaltung der religiösen Anordnungen und Einrichtungen, sowie die Wachsamkeit über die Ordnung und den Anstand beim Gottesdienste, zu welchem letzteren Zwecke der Vorstand vier bis acht Gemeindeglieder zu bestellen hat. 2) Die Vertretung der Gemeinde vor Gerichts- und anderen Behörden, gegenüber sowohl einzelnen Privaten und Körperschaften, als anderen Gemeinden und dem Staate. 3) Die Verwaltung und Leitung aller Gemeinde-Angelegenhetten, soweit diese Ordnung solche Verwaltung nicht beschränkt (Art. 25 und 26), namentlich: 4) Die Verwaltung und Verwendung des Gemeindevermögens, die Aufmachung und zeitige Vorlegung des Voranschlags und der jährlichen Rechnungsablage an den Gemcindeausschuß, die sorgfältige und rechtzeitige Einkassirung der Gemeindeabgaben, sowie deren sparsame und zweckmäßige Verwendung nach Anleitung des genehmigten Voranschlages. 5) Die jäbrliche Ansetzung der einzelnen Gemeindemitglieder, sowie der an den Cultus-Einrichtungen Theil nehmenden Fremden, zu den ihnen obliegenden wöchentlichen Beiträgen zur Gemeindekasse (Art. 4). Für die Bestimmung der Größe der Wochenbeiträge ist theils das durch den Voranschlag nachgewiesene Bedürfniß der Gemeinde, theils die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach dessen Vermögens- und Erwerbsverhältniß maßgebend und muß jede Ver- Lnderung des Beitrags den Betheiligten vom Vorstande angezeigt werden. Dem durch den Ansatz des Gemeindevorstandes sich beschwert Erachtenden steht innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Anzeige eine Beschwerdeführung an den Gemeindeausschuß (Art. 25 unter 2),