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Jeschurun · 1865-06-01 · Heft 9 (Juni 1865) · p. 271

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 9 (Juni 1865)
Article
Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
Date
1865-06-01
Page
271 (sequence 5)
Language
German
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II, Von dem Gemeindevorstande. 271 viele Stimmen auf jeden Einzelnen gefallen find. Wer die meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Bei Gleichheit der Stimmen eNtscheidet das Loos. Auf Grund des vom Rabbiner und dem Borstande unterzeichneten Wahlprotokolls ist die Bestätigung des Gewählten bei demSenate zu beantragen. Art. 10. Der Gemeindcvorstand erwählt aus der Zahl seiner Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit einen Borsitzenden, einen Vorsteher für die Kaffen- und Rechnungsführung, zwei Vorsteher für die Cultus- und Schul-Angelegenheiten und zwei Armenpflcger. Der Vorsitzende wird in Verhinderungsfällen durch das am längsten im Vorstände befindliche oder, bei gleicher Amtsdaucr Mehrerer, durch das an Jahren älteste Vorstandsmitglied vertreten. Für die Aufbewahrung und Ordnung des Archivs sorgen der Vorsitzende und ein ans der Mitte des Vorstandes gewählter Protokollführer. Die llebertragung mehrerer der vorgedachten Wahrnehmungen auf ein und dasselbe Vorstandsmitglied ist zulässig und dauert solche Uebertragung so lange, bis sie durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes wieder zurückgenommen ist. Die Erthetlung von Anweisungen in Bezug auf die Geschäftssührung der einzelnen Vorsteher bleibt dem Vorstande überlassen, V Art. 11. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden regelmäßig jeden Monat einmal, außerdem aber, so oft es erforderlich ist. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen mindeßens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein und außerdem/ wenn es sich um Angelegenheiten des Cultus oder der Schule handelt, der Rabbiner, welchem bei diesen Verhandlungen auch die Protokvllführung zukommt. Sowohl in den Versammlungen des Vorstandes, als in den gemeinschaftlichen Sitzungen desselben mit dem Gemeindeansschusse (Art. 14.), werden die Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos; bei anderen Gegenständen findet in der nächsten Versammlnng eine abermalige Abstimmung -statt und/

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