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Jeschurun · 1865-06-01 · Heft 9 (Juni 1865) · p. 270

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 9 (Juni 1865)
Article
Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
Date
1865-06-01
Page
270 (sequence 4)
Language
German
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270 Ordnung für die Israel, Gemeinde in Liiaeck. im Vorstande gewesen sind, erst nach Ablauf eines Jahres wieder zum Aeltesten erwählt werden. Art. 8. Jeder erwählte Gemeinde-Aeltestc ist in der Regel bei einer an die Gemeindekasse zu entrichtenden Strafe von 60 M. verpflichtet, der Wahl Folge zu leisten; anhaltende Kränklichkeit, sowie ein 70jähriges Alter berechtigen jedoch sowohl zur Ablehnung der Wahl, als auch zum Austritt aus dem Vorstande. Verpflichtet zum Austritt ist Jeder, welcher in eine Lage kommt, die ihn nach Art. 7. unfähig machen würde, gewählt zu werden. Art. 9. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder hat der Vorstand, im Einvernehmen mit dem Rabbiner, Tag und Stunde festzusetzen und der Gemeinde durch öffentliche Verkündigung in den beiden Synagogen zu Lübeck und zu Moisling, sowie durch Anschlag am Eingänge dieser Synagogen, mindestens 14 Tage vorher bekannt zu machen. Die Wahl erfolgt unter dem Vorsitze und der Leitung des Rab- Liners, welcher das Protokoll bei derselben führt, sowie des Gemeindevorstandes, in der Gemeindestube zu Lübeck durch die stimmfähigen Gemeindemitglteder, welche, sofern nicht dringende Gründe ihr Ausbleiben rechtfertigen, bei einer vom Vorstande zu Gunsten der Gemeindekaffe zu erkennenden Geldstrafe von 15. M. persönlich zn erscheinen verpflichtet sind. Gegen eine solche Strafverfügung steht dem Betheiligten binnen 14 Tagen eine Bcschwerdcführung an den Gemeindeansschuß zu. Die Stimmen werden schriftlich in der Weise abgegeben, daß die anwesenden stimmfähigen Gemeindcmitglieder einzeln an den Aeltestenttsch treten, dort ihren verschlossenen oder verdeckt vorzulegenden Stimmzettel, der nur so viele Namen enthalten darf, als älteste zu wählen sind, von Einem der Aeltesten abstempcln lassen und demnächst denselben in die für die Wahl bestimmte verschlossene Wahlurne legen. Nachdem alle Stimmzettel abgegeben, sind dieselben vom Vorsitzenden sofort zu öffnen, wobei etwa sich vorfindende Stimmzettel, welche nicht abgestewpelt sind, oder mehr Namen, als zulässig ist, enthalten, als ungültig zu vernichten sind. Die abgegebenen Stimmen werden sodann gezählt und ist zu Protokoll zu verzeichnen, wie

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