Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 269 (sequence 3)
- Language
- German
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II. Von dem Geryeindevorstande. 269 Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und den Gemeindcgerechtsamcn; durch die Wochenbeiträge aller Gemeindcmitglieder, welche ein selbstständiges Einkommen oder einen selbständigen Erwerb haben, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben hier oder auswärts ihrer regelmäßigen Wohnsitz haben (Art. 12. unter 5.); durch die Beiträge solcher Fremden, welche im Lübeckischen Freistaate als Schuhgenossen oder gegen Aufenthaltskarten verweilen und an den Einrichtungen der Gemeinde für religiöse Lehre und Leben Theil zu nehmen wünschen; endlich durch freiwillige Gaben und Geschenke an die Gemeinde. Art. 5. Die Leitung und Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten wird durch einen Gemeindevorstand und einen GemeindeauSschuß wahrgcnommen. 11. Von dem Gemeindevorstande. Art. 6. Der Gemeindevvrstand besteht aus fünf auf 5 Jahre von der Gemeindeversammlung erwählten Gemeinde-Aeltesten, von denen all? jährlich i» der Passahwoche einer austritt und durch Neuwahl,ersetzt wird. Für die im Laufe des Jahres ausscheidenden Aeltesten ist innerhalb 4 Wochen eine Neuwahl anzusktzcn; der alsdann, gewählte Aelteste tritt jedoch hinsichtlich der AmtSdauer ganz an, die Stelle des Ausgcschicdenen. . v- , So oft es sich in den Versammlungen des Gemeindevorstandes um Angelegenheiten des Cultus, der Schule oder um Wahlen handelt, muß außerdem noch der Rabbiner gegenwärtig sein. Art. 7. Wählbar zum Gemeinde-Aeltesten ist jedes stimmfähige Gemeindcmitglied von moralisch und religiös unbescholtenem Lebens- Wandel, welches das Lübeckische Staatsbürgerrecht besitzt, verheirathet ist oder gewesen ist, deutsch lesen und schreiben kann und dessen Va« ter, Sohn, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn oder Bruder nicht schon im Gemeindevorstande sitzt. Der Rabbiner, die Vorbeter, die Lehrer, Schächter und Gemeindediener sind nicht wählbar. Auch dürfen austretende Aelteste, welche bereits b Jahre