Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Bekanntmachung die Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck betreffend
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 268 (sequence 2)
- Language
- German
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268 Ordnung für die israel. Gemeinde zu Lübeck O r d K u n g für die israelitische Gemeinde zu Lübeck. 1. Von der Gemeinde im Allgemeinen. Art. 1. Die israelische Gemeinde zu Lübeck bildet unter der Oberaussicht des Staates, eine Religionsgesellschaft zum Zweck der Ordnung und Leitung der israelitischen Cultus-Angclegcnheiten nach ihren verschiedenen Beziehungen, namentlich aus Religionsübnng, Unterricht und Wohlthätigkcit, und übt als solche die selbstständige Verwaltung des Gemcindevcrmvgcns. Mitglied der Gemeinde ist jeder dem Lübeckischen Freistaate angehörende Israelit. Art. 2. Die Mitglieder der Gemeinde sind einerseits berechtigt, an allen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde, nach Maßgabe der bestehenden Anordnungen, Theil zu nehmen, auch nach Anleitung der Art. 3. 9. 23. 26. und 30. dieser Ordnung ihre Vertreter, sowie den Rabbiner, zu wählen und in Gemeinde-Angelegenheiten mitzuwirken, andererseits aber auch verpflichtet, den Bestimmungen dieser Ordnung sich zu unterwerfen, jedes ihnen anvertraute Gemeindeamt gewissenhaft zu verwalten, auch zur Bestreitung der Gemeindeausgaben nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beizutragen. Art. 3. Stimmfähig in Angelegenheiten der Gemeinde ist jedes volljährige, zur Gemeindekasse beisteuernde, männliche Gemeindemitglicd, welches mit seinen Beiträgen zur Gcmeindekasse nicht im Rückstände sich befindet. Art. 4. Alle Ausgaben der Gemeinde, namentlich für die Neligions- Übung, den Unterricht, soweit hierfür die besonderen Zuflüsse der Schulkaffe (Art. 15) nicht ausrcichen, und die Armeupfiege, werden aus der Gemetndekasse bestritten. Dieselbe wird gebildet: durch die