Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 7 (April 1865)
- Article
- Zur Falaschasfrage
- Date
- 1865-04-01
- Page
- 209 (sequence 5)
- Language
- German
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Von Dr. J. Gügenheimer. 299 setzes vollkommen erklärt, und kann aus derselben kein berechtigter ׳ Zweifel gegen ihre jüdische Abstammung dedüzirt werden. Allerdings zeigt die karäische Literatur, daß die Karäer verschiedener Zeiten eine größere oder geringere Kenntniß des jüdischen Gesetzes hätten, dies erklärt sich jedoch dadurch, daß den uns bekannten Käräern — abgesehen von dem persönlichen Connexe, in dem manche von ihnen mit den gesetzestrcuen Inden standen und stehen — die Schriften, in denen die Bestimmungen deS mündlichen GotteSgesetzeS niedergelegt wurden, zugänglich waren, woher es auch kommt^ daß bei den Karäern, obschon sie die Göttlichkeit der Ueberlieferung nicht anerkennen, doch manche traditionelle Vorschriften bcibehalten sind. Den Falaschas aber fehlte bei der Länge der Zeit, seit der sie, wie wir sehen werden, außer jedem Verkehre mit den übrigen Juden sind, das Medium, wodurch ihnen eine Kenntniß deS jüdischen Gesetzes hätte verbleiben können. Da nun bei den Falaschas keine prineipielle Opposition gegen das mündlich überlieferte Gesetz eristirt, sondern mit Sicherheit angenommen werden kann, daß ihre Unkenntniß des jüdischen Gesetzes nicht von ihnen verschuldet ist, können sie, wenn sie auch wirklich von Traditionsleugnern abstammen, dennoch keineswegs in eine Kategorie mit den in ש״ך לי״ד סי' רס״ו ס״ק י״ז auf Grund eines Gutachtens des R. Bezalel Aschkenasi geschilderten Karäern gestellt werden, sondern kann es keinem Zweifel unterliegen, daß wir, obgleich ihnen in Fällen, in denen es sich um ein Vertränen in rcligionsgesetzlicher Beziehung handelt, dasselbe nicht geschenkt werden könnte, und auch bei Erfüllung der im Gutachten des R. David b. Simra erwähnten Bedingung die Frage über die Legalität einer vollständigen Verbindung schon im Hinblicke auf den von רדב״ז ausgesprochenen Vorbehalt noch einer genauen sorgfältigen Untersnchung bedürfte, doch den Falaschas gegenüber jene Verpflichtungen zu erfüllen haben, welche nach Mäimonidcs 'הל' ממרים פ״ג הל' ג tut Verhältnisse zu den von ihren Vorfahren irregeleiteten Nachkommen der Karäer zu beobachten sind, bei denen der Umstand berücksichtigt werden muß, daß sie durch ihre Eltern von der Wahrheit abgelenkt wurden, daß ihnen das jüdische Gesetz nie zu Bewußtscin gekommen, weßhalb man sic zur Einsicht der Jrrthümer führen soll, in die sie ohne ihr persönliches Verschulden durch die Macht der Erziehung verfielen, und durch Belehrung und Vorstel-