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Jeschurun · 1865-01-01 · Heft 4 (Januar 1865) · p. 113

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 4 (Januar 1865)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1865-01-01
Page
113 (sequence 13)
Language
German
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UebersetzL und durch Anmerkungen erläutert von vr. Gugenheimer. 113 K. Vielleicht ist aber nur das Kind einer Sklavin rücksichtltch des zwiefachen Umstandes, daß dieselbe Nichtjüdin und Sklavin ist, der Abstammung seiner Mutter angehörig, könnte aber das Kind einer Ntchtjüdin, welche frei ist, als zur jüdischen Gemeinschaft gehörig betrachtet werden? CH. Diesem Etnwurfe halte ich folgendes Dilemma entgegen: Entweder ist das Verhältniß der von einer freien Nichtjüdin geboreuen Kinder in der die Kinder einer Sklavin betreffenden Bestimmung inbegriffen oder nicht; wird diese Frage bejahend beantwortet, so ist hiermit zugegeben, daß auch in dem klar iu der Thora Ausgesprochenen manche nicht angegebenen Bestimmungen involvirt sind; will man aber jene Frage verneinend beantworten, so muß Grundsatz, daß die von einer Nichtjüdin und Sklavin geborenen Kinderder Nationalität ihrer Mutter angehören, im Wortlaute von 2. B. M. 21, 4: ״die Frau bleibe nebst ihren Kindern ihrem Herrn" noch deutlicher und entschiedener als im Wortlaute von 5. B. M. 7, 4 ausgesprochen ist, wird von R. David Nieto den Traditionsleugnern gegenüber nur der erstere Vers als die das Einschreiten Esra's veranlassende Gesetzesstelle bezeichnet, was sich übrigens auch durch die Mechilta zu diesem Verse begründen läßt, wo erwähnt wird, daß nach N. Jischmael der Grundsatz, daß die Kinder einer freien Nichtjüdin der Nationalität ihrer Mutter angehören, aus dem die Kinder einer Sklavin betreffenden Thoraverse gefolgert werden kann Wenn nämlich, wie es in dem angeführten Thoraverse durch das Wort וילדיה deutlich ausgesprochen ist, die Kinder einer Sklavin, obgleich diese, wie auch Jebamot 23 a. erwähnt wird, viele jüdische Pflichten zu erfüllen hat, nicht der Abstammung eines jüdischen Vaters sondern ihrer Mutter angehören, weil bei einer Sklavin die Anheiligung an den Mann nicht Platz greifen kann: so müssen um so gewisser die Kinder einer Nichtjüdin, der keine jüdischen Pflichten obliegen, und bei der ebenfalls eine Anheiligung an den Mann, selbst wenn sie stattgefunden haben sollte, keine Geltung hat, der Nationalität ihrer nichtjüdischen Mutter angehören. Aus diesem Schluffe der auch von R. Lewi b. Gerschom im Commentare zu 5. B. M. 7, 4 aufgestellt, und dessen Richtigkeit sowohl seinem Inhalte als seiner Form nach im Commentare zur Mechilta nachgewiesen wird, ist ersichtlich, daß, obgleich 2. B. M. 21, 4 nur von einer Sklavin die Rede ist, dennoch aus dieser Schriftstelle hervorgeht, daß auch die von einer freien Nichtjüdin geborenen Kinder der Nationalität ihrer Mutter angehören, wodurch die Annahme, baß Esra in diesem Schriftverse den Grund der oben erwähnten Verpslichtung erblickte, gerechtfertigt ist.

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