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Jeschurun · 1865-01-01 · Heft 4 (Januar 1865) · p. 112

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 4 (Januar 1865)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1865-01-01
Page
112 (sequence 12)
Language
German
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112 R- David Nieto's Begründung der Tradition. ״entlasse ihn frei von dir." Der Schriftvers, daß die Frau nebst ihren Kindern ihrem Herrn gehören soll, kann daher nur von einer nichtjüdischen Sklavin sprechen. K. Vielleicht bezieht sich dieser Schriftvers aber doch auf eine ibrische Sklavin, und wird eine solche Sklavin, die einem Sklaven verheirathet war, im sechsten Jahre nicht frei? CH. Dies kann unmöglich angenommen werden, denn das Gesetz sagt 2. B. M. 24, daß der Herr einer ibrischen Sklavin dieselbe sich oder seinem Sohn bestimme, daß er aber, wenn er dies unterläßt, ״nicht die Gewalt hat, sie an fremde Leute zu verkaufen", womit ausgesprochen ist, daß er sie einem Andern nicht verkaufen kann. Ferner sind die Gesetze Gottes gewiß gerecht; wie könnte es nun Jemanden beifallen, anzunehmcn, daß derjenige, der rücksichtlich eines Diebstahls verkauft wird, nach sechs Jahren zur Freiheit ausgehen soll, die Magd aber, die sich keines Vergehens schuldig gemacht, ihr ganzes Leben Sklavin und ehelos bleibe» muß?*) Fcrner sagt ja die Schrift (3. B. M. 26, 42): ״Denn meine Diener Md sie, da ich sie geführt aus dem Lande Mizrajtm; sie dürfen sich nicht verkaufen, wie man Sklaven verkauft"; und sind etwa die Frauen nicht aus Egypten gegangen, und nicht zu den Gottesdienern zu zählen? K- Wem könnte eine solche Behauptung in den Sinn kommen? / CH- Es ist also bewiesen, daß jener Schriftvers sich nur auf eine nichtjüdische Sklavin beziehen kann; und von einer solchen heißt es; ״Die Frau bleibe nebst ihren Kindern ihrem Herrn." Hieraus geht klar hervor, daß ein aus der Verbindung eines Israeliten mit einer Sklavin oder Nichtjüdin kommendes Kind als das ihrige, nicht aber das seinige betrachtet wird, also nicht zur jüdischen Gemeinschuft gehören kann; und hieraus entnahm Esra die Verpflichtung sowohl die nichtjüdischen Frauen als die von ihnen geborenen Kinder zu entfernen**). *) Für die als Magd Verkaufte sind vielmehr 2 B. M. 21, 11, 5. B. M. IS. 17, wie aus Kidduschin 4 b., 14 b., 17 b. Maim. הל' עבדים פ״ף הל' ר' ה' ersichtlich, besondere Begünstigungen festgesetzt. **) Wir haben bereits erwähnt, daß diese Verpflichtung nach Talmud Jeruschalmi Zeb. II. S aus b. V- M. 7, 3. 4 deduzirt wurde; da aber der

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