Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1865)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1865-01-01
- Page
- 110 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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110 R. David Nieto's Begründung der Tradition. ״geworben unsrem Gotte, daß wir heimgeführt fremde Weiber von ״den Völkern des Landes; aber noch ist Hoffnung für Zisrael hier- ״über. Und nun lasset uns einen Bund schließen mit unserm Gotte, ״fortzuschaffen alle Weiber und die von ihnen Geborenen, nach dem ״Beschlüsse des Herrn und derer die Ehrfurcht haben vor dem Ge- ״bote unseres Gottes, und nach dem Gottesgesetze soll geschehen." Demgemäß haben sie einen Bund geschloffen, die Mütter und die Kinder zu entfernen, und gebrauchten in Bezug hierauf den Ausdruck: ״und nach dem Gottesgesetze soll geschehen," um kundzugeben, daß diese Entfernung nicht auf einer Anordnung unserer Weisen s. A. oder aus einem von Menschen gefaßten Beschlüsse sondern auf einem von Gott ergangenen Gebote beruht;*) aber in dem ganzen geschriebenen Gesetze befindet sich keine das Verhältniß der (ans der Verbindung eines Juden mit einer Nichtjüdin hervorgegangenen) Kinder bestimmende Stelle. Sollte aber dir, o König! eine solche Stelle bekannt sein, so bitte ich dich, mir zu sagen, wo in der Thora angedeutet ist, daß ein aus der Verbindung eines Juden mit einer Nichtjüdin hervorgcgangenes Kind als nicht zur jüdischen Gemeinschüft gehörig zu betrachten ist? K. Es ist möglich, daß dies in einer Stelle angedeutet ist, ich aber dieselbe nicht gesehen habe, oder daß ich, wenn ich sie gesehen haben sollte, mich gegenwärtig nicht daran erinnere. CH. In dem, einen ibrischen Knecht betreffenden Gesetze heißt es (2. B. M. 21, 4): ״Wenn sein Herr ihm eure Frau gibt und sie gebiert ihm Söhne oder Töchter, bleibt die Frau nebst ihren *) Die vom Verfasser citirte Stelle in Esra wird bereits im Talmud Jeruschalmi Jebamot II. 6 und Kidduschin III. 12 als Beweis angeführt, daß nach dem jüdischen Gesetze eine Ehe zwischen Juden und Nichtjuden nicht stattsinden kann, und daß jedes von einer Nichtjüdin geborene Kind als zur Nationalität seiner Mutter gehörend betrachtet werden muß. Ebenso wird in der angeführten Talmudstelle aus den Worten ״und nach dem Gottesgesetze soll geschehen" geschlossen, daß diese beiden, die Ehe mit Nichtjuden und die aus der Verbindung eines Juden mit einer Nichtjüoin hervorgegangenen Kinder betreffenden, Grundsätze nicht als rabbinische Bestimmungen zu betrachten, nicht erst in Csra's Zeiten aufgestellt, sondern im Gottesgesetze enthalten sind, und zwar in der mehrerwähnten Schriftstelle S. V. M.?. 3. 4.