Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1865)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1865-01-01
- Page
- 104 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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104 N. David. Nieto's ^Begründung der Tradition. der angeführten Schriftstelle nur die zu den sieben Völkern gehörenden Zidonitterinnen und Chititerinnen erwähnt, die übrigen aber verschwiegen werden sollen; hieraus geht die Richtigkeit meiner Behauptung hervor. Wir haben also in jenem Verschwägerungsverbote xine ganz deutliche Vorschrift, von der man glauben sollte, daß ihr bestehen darf, ist daher eine Unwahrheit, da auch nach jenen Gesetzeslehrern, welche das 5. B. M. 7, 3 ausgesprochene Verbot nicht so wie N. Schimeon b. Jochai und Maimonides ausfassen, das eheliche Zusammenleben zwischen Juden und Nichtjuden der oben erwähnten Talmudstelle gemäß aus Gründen verboten ist, welche durch das monotheistische Glaubensbekenntniß der letzteren durchaus nicht beseitigt werden können. Fassels Behauptung, daß die Ehe mit Karaiten, obgleich sie ״auch nicht die rabbinischen Satzungen und .Gebräuche haben", erlaubt wäre, ״wenn sie ihre Ehescheidungen nach rabbinischem Ritus vollziehen mochten", ist unrichtig, da aus dem מרע ביהודה מ״ק ח אח "ע חשובח ה' citirten Gutachten des N. Bezalel Aschkenasi hervorgeht, daß die Ehe mit Karaiten, so lange sie in ihrer auf Leugnung der Göttlichkeit der Tradition und der Verbindlichkeit der von unseren Weisen getroffenen Bestimmungen beruhenden Lebensweise verharren, selbst abgesehen von der Illegalität ihrer Ehescheidungen untersagt ist (אף בלא השש ממזרות אסור לדבק בהם) rückstchtlich der besonderen durch nichts mehr abzuwendenden Folgen aber, welche ihre Verletzung der die Ehescheidung betreffenden Vorschriften nach sich zieht, nach dem in 'ב״י לטור א^הע סי' ך angeführten Gutachten des N. Schamschon und nach der hierauf beruhenden Anmerkung des R. Mosche Jsserles zu Eben Ha--Eser 4, 37 die Ehe mit einem Karäer oder einer Karäerin selbst in jenem Falle untersagt ist, wenn dieselben zum traditionellen Judenthum zurückkehren und die Beobachtung seiner Satzungen versprechen würden. Die Anwendung, welche Fasset von den, einen GerToschab betreffenden, Bestimmungen machen will, finden, abgesehen davon, dass er die ausdrückliche, Maimonides ,הל' איסורי ביאר, פרק י״ב הל' ה' ausgesprochene Bestimmung, wonach auch die Verbindung mit der Tochter eines Ger Toschab untersagt ist, ignorirt, in der bereits angeführten Stelle des מאמר מנהח קנאות des N. Hirsch Chajes ihre vottständige Widerlegung, woraus sich ergibt, daß das Eheverbot von den Pflichten, die wir der nichtjüdischen Menschheit gegenüber haben, durchaus nicht alterirt wird, und daß, obgleich׳ wir dem jüdischen Gesetze gemäß alle Anforderungen des Rechtes und der Menschenliebe den Nichtjuden, ebenso wie den Juden gegenüber zu erfüllen haben, dennoch eine Ehe zwischen Juden und Nichtjuden, wenn diese auch Monotheisten sind, dem jüdischen Gesetze gemäß nicht stattfinden kann, da das Eheverbot nicht in Lieblosigkeit gegen nichtjüdische Völker, sondern inmnserer, die unversehrte Erhaltung, Erfüllung und Fortpflanzung des Gottesgesetzes gebietenden Lebensaufgabe wurzelt.