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Jeschurun · 1865-01-01 · Heft 4 (Januar 1865) · p. 103

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 4 (Januar 1865)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1865-01-01
Page
103 (sequence 3)
Language
German
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UeL ersetzt und durch Anmerkungen erläutert von Vr. Gugenheimer. 103 sieben Völkern gehören; dessen ungeachtet aber heißt e§ in Bezug aus alle: ״von denen Gott gesprochen: ihr sollt nicht kommen unter sie". Demgemäß kann es keinem Zweifel unterliegen, daß, obgleich das schriftliche Gotteöwort nur mit sieben Nationen die Ehe untersagt, dieses Verbot sich dennoch auf sämmtliche nichtisraelitische Völker bezieht*); denn wenn es sich nicht so verhielte, hätten in *) Auch nach Maimonides ,איסורי ביאה פ' י״ב הל* א bezieht sich das 5. V. M. 7, 3 ausgesprochene Eheverbot der Kidduschin 68 b. milgetheilten Ansicht des N. Schimeon b. Jochai gemäß aus sämmtliche nichtjüdische Völker. Diese Auffassung wird von Maimonides durch den Hinweis auf Esra und eine Schriftstelle (Nechemija 10, 31) begründet, wo es heißt: ״Und ״daß wir nicht geben wollen unsere Töchter den Völkern des Landes, und ״ihre Töchter nicht nehmen für unsere Söhne. Nach Maimonides bezieht sich daher das Verbot: ״Du sollst dich nicht verschwägern mit ihnen" auf sämmtliche nrchtjüdische Völker, und wird, wie aus den von N. Hirsch Chajes in מנחת קנאות (Zolkiew 1849) f. 9 a. angeführten' Beweisen hervorgeht, auch durch die Ehe mit solchen Nichtjuden, welche den Monotheismus anerkennen, das angeführte göttliche Verbot übertreten. Aber auch nach jenen Gesetzeslehrern, nach denen sich dieses Verbot nur auf die den sieben Völkern Palästina's Angehörigen, und zwar erst nach ihrem Uebertritte zum Judenthuine, bezieht, ist jede s. g Mischehe, auch mit solchen Völkern, welche nicht Götzendiener sind, verboten; denn nach Ansicht dieser Gesetzeslehrer ist, wie. aus Tur Eben Ha-Eser K. 16 hervorgeht, der Begriff der Ehe auf eine Verbindung zwischen Juden und Nichtjuden vor deren Uebertritt zum Judenthume gar nicht anwendbar, muß daher das unter dem Namen der Ehe stattfindende Zusammenleben mit Nichtjuden, wenn dieselben auch die absolute Einheit Gottes anerkennen, als Conkubinat betrachtet werden, was nach dem Synhedrin 82 a. ausgesprochenen Satze כל הבא על הכותית כאילן מתחתן בע״א, nach dem Aboda sara 36 b. sich befindenden ohne Meinungs- Verschiedenheit angenommenen Aussprache ישראל הבא על הנכרית חייב משום נשנ׳*ו verboten, und wofür nach den in der ersteren Talmudstelle citir- Len Worten Maleachi's (2, 11. 12): ״Treulos ist Jehuda und Abscheuliches ,.ist geschehen in Jisrael und in Jeruschalajim, denn entweiht hat Jehuda ״das Heiligthum Gottes, das er liebt, und sich vermählt die Tochter frem- ״den Gottes: ausrotte der Ewige dem Manns, der es thut, Sohn und ״Enkel aus den Zelten Jakobs", die Strafe der Ausrottung festgesetzt ist. Die von der Braunschweiger RaLbinerversammlung (Protokolle Braunschw. 1844 S. 73), von Oberrabbiner Dassel in seinem mosaisch-rabbinischen Civilrechte (Wien 1852) Th. I. S. 41, und neulich von der Würtemberger isr. Oberkirchenbehörde ausgesprochene Behauptung, daß ein Ehebündniß zwischen Juden und monotheistischen Nichtjuden nach dem jüdischen Gesetze

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