Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1864)
- Article
- Deutschland : Frankfurt [Nachricht]
- Date
- 1864-10-01
- Page
- 30 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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30 als eine Thal det Gerechtigkeit. Ein begründeter Widerspruch ist hiernach nicht wohl denkbar. Der Senat darf jedoch nicht unterlassen, über Bedenken und Zweifel, welche laut geworden sind, und über die Art der Abstimmung, welche er angeordnet hat, seinen Mitbürgern gegenüber offen sich auszusprechen. Es ist zunächst das Bedenken geltend gemacht worden, daß mit der gegebenen gleichen Berechtigung ein Streben nach hervortretcnder Berechtigung, ein Gelüste nach Macht bet Denen sich entwickeln werde, welchen die Gleichberechtigung seither versagt war. Ein solches Bedenken kann nicht ernstlich gemeint sein. Das Streben, von welchem es spricht, würde thörtcht sein, und schon um deßwillen seines Zieles verfehlen. Die Mittel zur Abwehr, wenn diese je nöthig werden sollte, liegen zudem jederzeit in den Händen der Bürgerschaft und ihrer Vertreter. Ein zweites und letztes Bedenken, welches auf Erwähnung Anspruch zu machen hat, betrifft die Gefahr, von welcher die milden Stiftungen bedroht sein sollen, deren Verwaltung und Vermögen den christlichen Gemeinden der Stadt zusteht. Auch dieses Bedenken ist ein völlig unbegründetes. Ein Auszug aus den vorausgegangenen Verhandlungen wird dies darthun. In dem Vortrage des Senats an die gesetzgebende Versammlung vom 9. September 1864 lautet der Schluß wörtlich folgendermaßen: ״Mit der staatsbürgerlichen Gleichstellung der Bürger der Landgemeinden mit den Bürgern der Stadt können und sollen die einzelnen Landgemeinden von der seitherigen Verpflichtung nicht entbunden werden, für ihre Gemeindelasten Sorge zu tragen, für Armen- und Krankenpflege Maßregeln zu treffen, für die Bedürfnisse des Cultus und der Schulen aufzukommen, unbeschadet der Leistungen, welche die Stadt seither in einer oder der anderen Beziehung, sei es freiwillig, sei es in Folge specteller Verpflichtungen, übernommen hat. Eben so wenig kann und soll mit der staatsbürgerlichen Gleichstellung der israelitischen Bürger mit den christlichen Bürgern der Stadt die israelitische Gemetnde von der Sorge für ihre Gemcindelasten, für Armen- und Krankenpflege ihrer Glaubensgenossen, für die Bedürfnisse ihrer Cultus- und Schulangelegenheiten entbunden werden. Eine andere Auffassung würde den israelitischen Bürgern der Stadt Rechte einnäumen, welche den Bürgern der Landgemeinden versagt sind. Zu den Zweifeln, welche der Vorschlag der gesetzgebenden Versammlung in dieser Beziehung hervorgehoben hat, wird der gegenwärtige Gesetzesvorschlag keinen Anlaß bieten. Dieser Gesetzesvorschlag beruht vielmehr mit aller Bestimmtheit auf der vorher ausgesprochenen Voraussetzung, trägt somit die Bedingung in sich, daß auch die gesetzgebende Versammlung mit dieser Voraussetzung ausdrücklich sich einverstanden erklären werde." Der Beschluß der gesetzgebenden Ver-