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Jeschurun · 1864-10-01 · Heft 1 (Oktober 1864) · p. 31

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 1 (Oktober 1864)
Article
Deutschland : Frankfurt [Nachricht]
Date
1864-10-01
Page
31 (sequence 8)
Language
German
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81 sammlung vom 16. September 1864 aber lautet: ״Die gesetzgebende Versammlung hat gegen die Voraussetzung, welche der Senat in seinem Vdrtrage vom 9. September d. I. ausgesprochen hat, nichts zu erinnern gefunden und das vorgelegte organische Gesetz ....... angenommen." Es bleibt hiernach nur übrig, daß der Senat die Gründe darlege, aus welchen er bei der, in der That verschiedene Auffassung zulassenden Frage der Abstimmung, für eine offene Abstimmung sich entschieden hat. Er weist zunächst mit aller Entschiedenheit die Vermuthung zurück, als habe er durch die von ihm gewählte offene Abstimmung eine Presston zu Gunsten des von ihm vorgeschlagenen und empfohlenen organischen Gesetzes üben wollen. Er hält eine solche Pression für unerlaubt, einer achtbaren Bürgerschaft gegenüber sogar für gefährlich. Der Senat hat für eine offene Abstimmung sich entschieden, weil über die Verfassung, welche jetzt eine Abänderung erfahren soll, in gleicher Weise abgestimmt worden ist; weil er ferner in den Verhandlungen der gesetzgebenden Versammlung vom 16. September 1864 eine Empfehlung dieser Abstimmungsweise erkannt hat, und weil er endlich bet einer in Freiheit und Gerechtigkeit erzogenen Bürgerschaft für unzweifelhaft erachten muß, daß sie für Bejahung einer Frage sich entscheide, welche zur Grundläge eben nur Freiheit und Gerechtigkeit hat, und daß die Bürgerschaft gerne die Gelegenheit ergreifen werde, ihre entsprechende Gefinnung in voller Offenheit und großer Uebereinstimmung zu bekennen. Von Denjenigen aber, zu deren Gunsten die vorliegende Ver-- faffungsveränderung in Antrag gebracht wird, darf der Senat erwarten, daß dieselben in wohlbemessener und bescheidener Zurück- Haltung vor jeder Einwirkung auf die Stimmberechtigten sich bewahren und dadurch bekunden werde«, daß sic Hochhalte» ihre eigene Bürgcrehre, die Ehre ihrer stimmberechtigten Mitbürger und die Ehre der gemeinsamen Vaterstadt. Frankfurt a. M., 23. September 1864. Bürgermeister und Rath der freie» Stadt Frankfurt. Die Abstimmung der stimmberechtigten christlichen Bürger der Stadt, nach den in der Constitutions-Ergänzungs-Akte vorgeschriedenen drei Abtheilungen, ist auf Montag den 3. Oktober und Dienstag den 4. Oktober 1864 innerhalb der Stunden von 8 bis 12 Uhr Nachmittags angeordnet; die Abstimmung wird durch die Erklärung für oder gegen mündlich in Selbstperson zu Protokoll gegeben. Die Abstimmung ergab bei nur geringer Betheiligung der Bürgerschaft, eine bedeutende Majorität zu Gunsten des Gesetzes, und sind die Juden in Frankfurt somit vollkommen den christlichen Bürgern gleichgestellt.

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