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Jeschurun · 1864-10-01 · Heft 1 (Oktober 1864) · p. 25

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 1 (Oktober 1864)
Article
Deutschland : Frankfurt [Nachricht]
Date
1864-10-01
Page
25 (sequence 2)
Language
German
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25 11m: die Erledigung des Gegenstandes nicht zu verzögern, dem Antrag des Senats beitreten!möge. Die von letzterem ausgesprochene Voraussetzung wegen Fortdauer der gemeindlichen Lasten und Verpflichtungen könne die gesetzgebende Versammlung annehmen. Es komme nur - darauf an, den Begriff des Gemeindeverbandcs richtig anzuwenden, was in dem Scnatsvortrag geschehen sei. Das vorliegende Gesetz sei restitutorischer Natur und als solches erfülle es seinen Zweck Bei der künftigen Verfassung könne man dann auch den allgemeinen und postttven Grundsatz, wie er in der Fassung der gesetzgebenden Versammlung ausgesprochen sei, zum Ausdruck bringen. Was den zweiten Satz betreffe, welchen die gesetzgebende Versammlung schon jetzt zur Abstimmung der Bürgerschaft gebracht wissen wollte, daß die öffentlichen Aemter allen Staatsbürgern, welche die gesetzliche Qualisikation dazu besitzen, zugänglich seien, so habe der Senat sich darüber nicht geäußert. Die Commission glaubt daher, daß dieser Punkt bis zur Vereinbarung über die neue Verfassung beruhen könne. Sie beantragt schließlich; die gesetzgebende Versammlung möge dem Senat erklären, daß sie 1) gegen die von ihm ausgesprochene Voraussetzung nichts zu erinnern gefunden und das vorgclegte organische Gesetz mit der verfassungsmäßigen Mehrheit angenommen habe; 2) daß sie eine baldige Rückäußerung des Senats auf ihre Anträge wegen fortgesetzter Behandlung der Verfassungsfrage gewärtige. Herr Dr. jur. Frtedleben beantragt: den Senat zu ersuchen, über diescs organische Gesetz die geheime Abstimmung der Bürgerschaft vornehmen zu lassen. Er beruft sich dabei auf die von der gesetzgebenden Versammlung beschlossenen Grundzüge der neuen Verfassung, worin das Princip der geheimen ÄbstimMung festgestellt sei. Herr Dr. Orthenberger findet die vom Senat beantragte Gleichberechtigung nicht vollständig, indem die Deutschkarholiken, Methodisten rc. nicht berührt seien, die doch offenbar nicht zu den drei christlichen Eonfeffionen gehörten, welchen die Constitutions-Ergänznngs-Acte ansschließlich die staatsbürgerlichen Rechte einräumte. Er beantragt deßhalb, die (oben mitgetheilte) Fassung der gesetzgebenden Versammlung wiedeeherzustellen, zur Beseitigung der Bedenken des Senats aber einen Art- 2 hinzuzufügen, des Inhalts: durch die im Art. 1 ausgesprochene Gleichberechtigung sollen die bestehenden Lasten und Verpflichtungen der israelitischen Gemeinden und der Landgemeinden keine Aenderung erleiden. Herr Dr. Kugler: Es handle sich von einer Claffe von Mitbürgern, die durch einen Gewaltakt ihrer Rechte beraubt worden seien. Besäße man die Gewalt, ihnen ihre Rechte wieder zu verschaffen, so würde er ihnen helfen, und es bedürfte dann keiner Abstimmung. Er sei im Princip für geheime Abstimmnng; im vorliegenden Fall aber für die öffentliche. Nicht׳ weil er glaube/ man werde nicht den Muth haben und sich fürchten, cs

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