Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1863-1864)
- Issue
- Heft 12 (September 1864)
- Article
- Die Hannoversche Judenfrage
- Date
- 1864-09-01
- Page
- 417 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Hannoversche Judenfrage. 417 der passiven Wahlfähigkett ausgeschlossen. Ob dieses von dem damaligen Regtmente geradezu mitbeabsichtigt gewesen, mag dahingestellt-sein. Es ward dadurch ein unlösbarer Wieerspruch in die Verfassung hinetngetragen. Der 8 6, welcher ausdrücklich die Ausübung der politischen Rechte vom religiöse» Bekenntnisse unabhängig macht/ blieb in Kraft und §. 93, der neu octrohrt wurde, bedingt: den Eintritt in die Kammer durch das christliche Glaubensbekenntniß. Eine Ausgleichung zwischen diesen beiden Bestimmungen ist unmöglich. Die passive Wahlfähtgkett ist ein politisches Recht und die jüdische Religion ist keine der anerkannten christlichen Kirchen. Der eine oder der andere Paragraph muß weichen, wenn die Verfassung der Logik nicht entbehren soll. Der königlichen Verordnung vom 1. August 1855 ist dieses Verhältniß zu danken. Der hannoverische Jude ist seitdem wiederum zum Paria gestempelt, seine Gleichberechtigung mit den anderen hannoverschen Unterthanen ist faktisch aufgehoben und seine bürgerlichen und politischen Rechte überhaupt sind seitdem dadurch in Frage gestellt. Es ist nicht überflüssig dies recht scharf zu betonen und zu begründen. Wenn die Behauptung, daß auf dieselbe. Weise wie einem Menschen ein ihm gebührendes Recht ohne jeglichen, weder in seiner Individualität noch in der Eigenthümltchkeit jenes Rechts, liegenden Grund entzogen werden kann, und die Entziehung dieses Rechts von dem Staate nicht als Unrecht anerkannt wird, vielmehr der Staat selbst in der Grundlage seines Staatenbaus dieselbe als Grundprincip zum Gesetze erhebt, — ebenso alle anderen, diesem Menschen gebührenden Rechte beeinträchtigt oder entzogen werden können, keine irrige ist, und man zugestehen muß, daß dieser Mensch dadurch in den Augen seiner Genossen herabgewürdigt ist und er stets zu befürchten hat, daß ans gar nicht vorherzusehenden Gründen seine ganze bürgerliche und politische Stellung gefährdet werden könnte, so ist diese Gefahr und diese Befürchtung bet den Zuden eine bedeutend größere und gerechtfertigtere, als bei allen anderen Staatsangehörigen. Denn der Jude ist mit dem Drucke, der Zurücksetzung, der Verhöhnung Seitens der Christen seit achtzehn Jahrhunderten belastet, und eö ist ein leerer Wahn zu glauben, daß das Vorurthetl, die Quelle jenes unsäglichen Elends jenes unbe-