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Jeschurun · 1864-09-01 · Heft 12 (September 1864) · p. 416

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Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 12 (September 1864)
Article
Die Hannoversche Judenfrage
Date
1864-09-01
Page
416 (sequence 2)
Language
German
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416 Die Hannoversche Judenfrage. sühnen zu können, die Machthaber und daS Volk beseelten und sie aus freudigem, vollem, warmen Herzen den so lange als Paria betrachteten Mitbürger als dxn gleichberechtigten Bürger begrüßen lie- Heu — oder ob es lediglich die Cvnscquenz jener Sätze und somit das egoistische Calcül eS war, wodurch die Judenemancipatio» erreicht worden. Genug — die Juden, die bis vor Kurzem noch sogenannte ״Schutzjuden" waren und in manchen Provinzen des Landes, wie z. B. selbst in der Hauptstadt diesen Schutz für jeden einzelnen Juden alljährlich sich neu erbitten und erkaufen mußte», (was freilich bereits einige Jahre vor 1848 zu Gunsten der Juden abgefiellt worden war) wurden vollberechtigte, gleichgestellte Staatsbürger. Wie die bislang privilegirten Junker ihre so lange besessenen Vorrechte zurückzueroberu strebten, wie die Krone ihre geschmälerte Macht und Einkünfte auf den früheren Standpunkt wieder herzustellen suchte, auf welche Weise und mit welchen Waffen dieser Verfassungskampf gefochte» wurde, das gehört nicht zu dieser Darstellung. Uns interessirt hier nur das schließliche Resultat, welches in dem berufenen Beschlüsse des reconstituirten Bundestages bestand, nach welchem die königlich hannoverische Regierung authorisirt wurde, die Verfassung aus dem Jahre 1848 durch Wiedereinführung gewiffer Paragraphen der Verfaffungsurkunde des Jahres 1840 einfestig, ohne vorherige Befragung der Landesvcrtretung, zu modificiren. Das Wahlgesetz aus dem ersterwähnten Jahre entsprach den Anschauungen der Regierung nicht im Mindesten, und gewährte zur Durchführung der beabsichtigten reactionären Maßnahmen keine Aussicht auf eine gefügige Kammer, so berief sie auf Grund des Wahlgesetzeö von 1840 die Landesvertretung ein und erhob dieses unter Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen von 1848 zum Gesetz. Nach dem Bundesbeschluffe war sie nur befugt Gesetze aus dem Jahre 1840 pure ohne weitere Modification zu octroyren, und konnte deßhalb an diesem Wahlgesetze nichts andern, wenn sie sich nicht mit den Ständen darüber in Verhandlung setzen wollte. Hierzu hatte sie natürlich keine Neigung. Die Bestimmungen aus 1840 zählen nun unter den Eigenschaften der zum Amte eines Abgeordneten Befähigten, unter Anderm auch das Bekenutniß zu einer der anerkannten christliche« Eonfessionen, und waren somit die Juden von

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