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Jeschurun · 1864-09-01 · Heft 12 (September 1864) · p. 409

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 12 (September 1864)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1864-09-01
Page
409 (sequence 5)
Language
German
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UeL ersetzt und durch Anmerkungen erläutert von vr. Gugenheimer. 409 Aus dem Gesagten ergeben sich daher zwei Folgerungen: er-- stens, daß das Verbot, von einem Besitzkreise in einen andern zu tragen, wie aus dem Ausspruche Jeremija's hervorgeht, unmittelbar von Gott gegeben wurde; zweitens, daß das Tragen eines leichten Gegenstandes ebenfalls verboten ist. Und da dieses Verbot in der schriftlichen Thora nicht deutlich niedergeschrieben* *), sondern nur am siebenten Tag unterbrechen, also nicht aus Mangel an Kraft, nicht zur Erhaltung unserer physischen Stärke, nicht in Folge irgend eines äußern Zwanges, sondern aus freiem Willen, einzig und allein rücksichtlich des göttlichen Gebotes unsere Werkthätigkeit unterlassen: so soll unsere Sabbathruhe der Ruhe, welche Gott sich in der Thora zuschrieb, auch dadurch ähnlich werden, daß wir nicht blos jeneThätigkeiten unterlassen, welche irgendeine Anstrengung unserer Körperkraft erheischen, sondern jeder durch das Werkverbot uns untersagten Thätigkeit enthalten, wenn auch dieselbe ebensowenig eine Körperanstrengung Hervorrufen kann, als bei Gott eine Anstrengung denkbar ist. Da also der Begriff der am Sabbath verbotenen Werkthätigkeit keineswegs in der Körperanstrengung liegt, kann es auch hinsichtlich des Tragens, das zu den 39 Hauptarten der am Sabbath verbotenen Thätigkeiten gehört, nicht auf eine damit verbundene Anstrengung, nicht auf die Größe oder Schwere des 511 tragenden Gegenstandes ankommen, sondern geht, wie R. David Nieto bemerkt, aus dem Wesen des Sabbathgesetzes hervor, daß auch durch das Tragen eines kleinen und leichten Gegenstandes der Sabbath entweiht werden kann. *) Bekanntlich sind auch die übrigen Werkthätigkeiten mit Ausnahme des Anzündens nicht speciell in der Thora bezeichnet, was darin seinen Grund hat, weil dieselben insgesammt durch das Verbot לא תעשה כל מלאכה untersagt sind. Hiemit scheinen auch die Karäer einverstanden zu sein, da sie ebenfalls die 39 verbotenen Arbeitsarten mit den daraus zu ziehenden Folgerungen anerkennen. Das Tragen wird aber, wie R. N. H. Wessely a. a. O. S. 74 erörtert, darum in der Schabbath 96 b. angeführten Thorastelle ausdrücklich als מלאכה bezeichnet, weil die Produktion oder Urnänderung eines Gegenstandes zu einem bestimmten Zwecke den Begriff der am Sabbath verbotenen Werkthätigkeit bildet, im Tragen aber keine Produktion und auch keine Umänderung eines Gegenstandes liegt. Weil nun das Verbot des Tragens aus diesem den übrigen Werkverbotsgesetzen zu Grunde liegenden Begriffe nicht resultirt, darum wird das Tragen, obgleich es zu den bei dem Stiftszelte vorgekommenen Thätigkeiten gehört, durch eine besondere Stelle der Thora 2. B. M. 36, 6 als מלאכה erklärt. Hierauf scheinen auch Tosaphot zu Schabbath 96 b. ר״ה הוצאה גופא Hinweisen zuwollen, wo erwähnt wird, daß in der Thora das Tragen darum speciell als

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