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Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 4 (Januar 1864) · p. 132

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 4 (Januar 1864)
Article
Wohin kommen wir? [Rezension]
Date
1864-01-01
Page
132 (sequence 3)
Language
German
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!32 Wohin kommen wir'l des Zudenthums standen und Sinn und Herz für dasselbe hatten. Das geschah leider nicht. Die Männer welche in der israelitischen Oberkirchenbehvrde seit ihrer Entstehung thätig waren, waren mit nur sehr geringen Ausnahmen mit dem traditionellen Judenthum, zu welchem sich heute noch die große Mehrheit der Israeliten Wärttembergs bekennt, zerfallen, ihr Streben war unverkennbar darauf gerichtet, alles spccifisch und charakteristisch Jüdische zu antiquiren, nnd ganz neue, dem Jüdenthum fremde Formen und Einrichtungen des Kultus zu schaffen. Wir wollen das, wenn man dieser Behaupt tung widersprechen sollte, durch Details Nachweisen, vorläufig dürfte ein Beispiel genügen. - Das Schlachten und Besichtigen deS geschlachteten VieheS nach besonderen rituellen Vorschriften gehört zu den wichtigsten Gesetzen des Judenthums — שחיטה מנדיקה* Die k. Verordnung vom 27. Oktober 1831 ordnet den Wirkungskreis der isr. Gemeinderäthe — amtlich Kirchen-Vorsteher-Aemter — bis auf die Annahme und Entlassung des Synagogendieners und die Ueberwachung seiner Dienstteistnng, von der Anstellung eines Schächters finden wir kein Wortchen. Die k. Regierung hatte allerdings bei Erlassung dieser hohen Verordnung hieran nicht zu denken, die isr. Oberkirchenbehörde aber, glauben wir, hätte lieber vergessen dürfe», die Vorsteher-Aemter daran zu erinnern, daß man kein rituelles Bad mehr brauche, als daß sic unterlassen durste, sie zu ermahne», auch für einen geeigneten Schächter stets besorgt zu sein. Die Frage, wer den Schächter anzustcllen hat, ist in Württemberg bis jetzt noch unentschieden. Vor!ins liegt die Amtsinstruktion für die Nabbtnen, VI enggedruckte große Oktav seiten fassend und recht salbungsvoll geschriebei!. Wir erfahren daraus, daß ein Rabbiner beim Entscheiden religwser Anfragen שאלוח sich keine Blöße geben solle, weil dies ihn um sein amtliches Ansehen bringen würde!!!, auch daß er den äußern Anstand nicht verletzen dürfe, selbst die Art, wie er sich kleiden soll, daß er in Schnitt und Farbe seiner Kleider alleS Auffallende :e. vermeiden müsse, ist darin nicht vergessen — aber daß er sich auch um die Aufsicht über den Schächter bekümmern müsse, davon finden wir kein Wort. Wir erinnern uns, eine» Erlaß gelesen zu haben, der die Gebühren der Rabbiuen regulirt, was pe für eine Trauung, Scheidung, Leichenrede, Conftrmation und

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